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MELDUNG/078: Bundesverfassungsgericht entscheidet über BND-Gesetz (HU)


Pressemitteilung der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union
vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative
Berlin, 20. Mai 2020

Bundesverfassungsgericht entscheidet über BND-Gesetz

Kritik der Humanistischen Union: BND darf weiterhin flächendeckend und ohne Anlass ausländische Telekommunikation überwachen


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) hinsichtlich der sog. Ausland-Ausland-Überwachung für teilweise verfassungswidrig erklärt. Mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 hat es klargestellt, dass es bei der weltweiten Überwachung von Mails, Chats und Telefonaten personell keine Beschränkung des Schutzbereiches von Art.5 und 10 auf deutsche Staatsbürger gibt. "Es war klar, dass Art. 10 GG kein 'Deutschengrundrecht' ist und auch keine räumliche Beschränkung des Schutzbereiches auf Deutschland besteht, wenn deutsche Staatsorgane dieses Grundrecht im Ausland beschränken", erklärte Mikey Kleinert vom Bundesvorstand der Humanistischen Union.

Die Bundesregierung und der Bundesnachrichtendienst (BND) sind aber jahrelang davon ausgegangen, dass sie bei dieser Art der Telekommunikationsüberwachung nicht an Art. 10 GG und das sog. G-10-Gesetz gebunden sind.

Als durch Edward Snowden 2013 die weltweite Überwachungspraxis des U.S.-amerikanischen Nachrichtendienstes NSA aufgedeckt wurde, stellte sich heraus, dass die Zusammenarbeit zwischen NSA und BND bei der weltweiten Kommunikationsüberwachung gängige Praxis war. So wurde z.B. in der gemeinsam betriebenen Anlage in Bad Aibling in Oberbayern der satellitengestützte Datenverkehr überwacht - darunter auch europäische Regierungsstellen wie beispielsweise der französische Außenminister und europäische Firmen.

Diese umstrittene Art strategischer Fernmeldeüberwachung nennt der BND - in Abgrenzung zu der strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem G-10-Gesetz - "Ausland-Ausland-Aufklärung", weil ihre Endpunkte im Ausland liegen. Heute ist für den BND diese Art der Überwachung das "Kerngeschäft" seines geheimdienstlichen Handelns.

Im Gegensatz zur Telekommunikationsüberwachung, die sich gegen bestimmte Teilnehmer und deren Telekommunikation richtet, ist der überwachte Datenstrom bei einer strategischen Überwachung nicht auf vorher bestimmte Kommunikationsteilnehmer begrenzt. Vielmehr werden alle Telefonate, Mails und Chats, deren man habhaft werden kann, anlasslos erfasst und die jeweilige Telekommunikation wird mit Hilfe von Selektoren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet. Der Sache nach handelt es sich um einen ähnlichen Eingriff wie bei der Vorratsdatenspeicherung; auch dort wird anlasslos und flächendeckend auf Daten zugegriffen.

Angesichts der Globalisierung der technischen Infrastruktur der Telekommunikation und ihrer grenzüberschreitenden Inhalte kann diese Überwachung zunehmend nur noch im Rahmen internationaler Kooperation realisiert werden. Dabei arbeitet der BND mit ausländischen Diensten wie der NSA schon bei der Überwachung zusammen und er tauscht selbst erhobene Daten mit anderen Nachrichtendiensten aus.

Bei dieser Zusammenarbeit mangelte es an der nötigen Kontrolle. Mikey Kleinert dazu: "Es müssen jetzt Regelungen gefunden werden, die eine wirksame Kontrolle des BND, gerade bei der Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten, ermöglicht. Insbesondere die Festellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Third-Party-Rule nicht die Kontrolle behindern darf, ist wertvoll".

Als Bürgerrechtsorganisation kritisierte die Humanistische Union bereits frühzeitig, dass diese Art der Überwachung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des in Art. 10 GG geregelten Fernmeldegeheimnisses nicht genügt und die nach dem Gesetzesvorbehalt von Art. 10 GG notwendigen Rechtsgrundlagen für diese weltweite Telekommunikationsüberwachung nicht existieren.

Zu Recht haben deshalb Experten wie Bertold Huber, Johannes Caspar und Matthias Bäcker aufgezeigt, dass mit dieser Überwachung des Auslandsverkehrs ein rechtlich nahezu ungebundenes Auftrags- und Interessenprofil der Bundesregierung bei der Auslandsspionage realisiert wird. Der deutsche Gesetzgeber hat 2017 mit seinen Novellen des BND-Gesetzes nicht etwa versucht, die rechtstaatlichen Defizite dieser Überwachungspraxis zu beheben. Im Gegenteil: Seine Neuregelung bestand weitgehend in der Legalisierung der bisherigen rechtswidrigen Praxis. Damit ist der Gesetzgeber jetzt nach dem jüngsten Urteil des BVerfG zum Teil gescheitert.

Art. 1 Abs. 3 GG bindet alle deutsche Staatsgewalt an die Grundrechte; sie ist auch bei ihrem Handeln im Ausland daran gebunden. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gelten bei einer Telekommunikationsüberwachung durch den BND auch für Ausländer im Ausland, unabhängig davon, ob die Überwachung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt.

Zugleich stellt aber das Urteil des BVerfG fest, dass bei einer verhältnismäßigen Ausgestaltung das Instrument der strategischen Ausland-Ausland-Telekommunikationsüberwachung mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sei. "Wie aber kann den zentralen Anforderungen der Grundrechte - insbesondere von Art 10 GG - bei der Überwachung nachgekommen werden, wenn der BND den Charakter seiner Überwachung als flächendeckende, anlasslose Vorratsdatenspeicherung weiterbetreiben darf?" fragt Prof. Dr. Rosemarie Will, Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. Das erschließe sich auch anhand der umfangreichen Vorgaben, die das Urteil für den Gesetzgeber macht, nicht wirklich.

Der jahrelange Streit über die Vorratsdatenspeicherung sei ja keineswegs zu Ende geführt. Anders als das Bundesverfassungsgericht hält der Europäische Gerichtshof (EUGH) die Vorratsdatenspeicherung, wenn sie anlasslos und flächendeckend erfolgt, mit der europäischen Grundrechtscharta für unvereinbar. "Die jetzt vom BVerfG geforderte, auf hinreichend bestimmte Zwecke begrenzte und einer verbesserten Kontrolle unterworfene Auslandsüberwachung kann nicht gelingen, ohne ihren grundsätzlichen Charakter als anlasslose Speicherung zu verändern. Alles andere erscheint als eine Quadratur des Kreises", meint Will.

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Quelle:
Humanistische Union e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Mai 2020

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