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AUSSEN/133: EU-Kommission schlägt EU-Außenstrategie zur Übermittlung von Fluggastdaten vor (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 21. September 2010

Europäische Kommission schlägt EU-Außenstrategie zur Übermittlung von Fluggastdaten (PNR) vor


Die Europäische Kommission hat heute ein Paket mit Vorschlägen für den Austausch von Fluggastdatensätzen (PNR) mit Drittländern vorgelegt: eine allgemeine EU-Außenstrategie zum Thema Fluggastdaten sowie Empfehlungen für Verhandlungsrichtlinien für neue PNR-Abkommen mit den Vereinigten Staaten, Australien und Kanada.

"Mit der Strategie legen wir die Grundsätze fest, die für PNR-Abkommen mit Drittländern maßgebend sein sollten. PNR-Daten haben sich als wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus erwiesen, sind aber aus Sicht des Datenschutzes nicht ganz unproblematisch", erklärte EU-Kommissarin für Inneres Cecilia Malmström.

Immer mehr Drittländer setzen Fluggastdatensätze (PNR-Daten) zur Terrorismusbekämpfung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität größeren Maßstabs ein. Strafverfolgungsbehörden dürfen die von einem Fluggast bei der Buchung gemachten Angaben verwerten, um Verbrechen aufzuklären oder zu verhüten und um Risikoanalysen zu erstellen.

Derzeit gelten für den Austausch von PNR-Daten mit Drittländern unterschiedliche Regelungen. Dieser Zustand trägt angesichts der Tatsache, dass sich PNR-Daten als Sicherheitsinstrument zunehmender Popularität erfreuen, nicht unbedingt zur Rechtssicherheit und zum Schutz der persönlichen Daten des Fluggastes bei.


In der von der Kommission heute vorgelegten Mitteilung werden die Grundsätze erläutert, die bei jedem Abkommen mit einem Drittland zu beachten sind:

1. Schutz der personenbezogenen Daten der Fluggäste und Wahrung ihrer Rechte:


PNR-Daten dürfen ausschließlich zur Terrorismusbekämpfung und zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität verwendet werden.

Die Arten der übermittelten PNR-Daten müssen dem Zweck angemessen sein und sind in dem Abkommen präzise anzugeben.

Um ihre Privatsphäre schützen und bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen Abhilfe schaffen zu können, müssen die Fluggäste wissen, dass ihre PNR-Daten übermittelt werden, und über einen wirksamen behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf verfügen.

Entscheidungen zum Nachteil einer Person dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden. Ohne menschliches Zutun darf einem Fluggast der Zutritt zum Flugzeug nicht verwehrt werden. Auf diese Weise soll sogenanntes "Profiling" verhindert werden.

Drittländer müssen ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten und die Behörden, die die Daten verwerten, der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde unterstellen.

Die PNR-Daten dürfen nicht länger als zur Bekämpfung des Terrorismus und der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität nötig gespeichert werden, und die Drittländer sollen die Zugriffsrechte während der Vorhaltezeit schrittweise reduzieren.

PNR-Daten dürfen von einem Drittland nur dann an andere Drittländer weitergegeben werden, wenn dort ein Datenschutzniveau gilt, das dem in dem Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Drittland festgelegten Niveau entspricht, und auch nur in einem konkreten Einzelfall.

2. Modalitäten für die Übermittlung der PNR-Daten mit dem Ziel, Rechtssicherheit für Fluggesellschaften zu schaffen und ihre finanzielle Belastung in zumutbaren Grenzen zu halten: Die PNR-Daten sollen mit dem "PUSH"-System übermittelt werden, und die Zahl der Übermittlungen vor Abflug sollte auf ein vertretbares Maß beschränkt werden.

3. Standards zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der PNR- Abkommen, beispielsweise zur regelmäßigen Überprüfung des Abkommens und zur Streitbeilegung.

4. Prinzip der Gegenseitigkeit: Informationen, die Drittländer aus der Analyse der PNR-Daten über Terrorismus oder schwere grenzüberschreitende Kriminalität gewonnen haben, sollen an EUROPOL, EUROJUST und EU-Mitgliedstaaten weitergegeben werden.


Weitere Informationen:

Homepage von Cecilia Malmström, EU-Kommissarin für Inneres: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/index_en.htm

MEMO/10/431: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/431&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/1150, 22.09.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. September 2010