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MELDUNG/033: EuGH-Urteil zu Rechtsschutzversicherung - Recht auf freie Anwaltswahl bestätigt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. November 2013

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

EuGH-Urteil zu Rechtsschutzversicherung: Recht auf freie Anwaltswahl bestätigt



Berlin (DAV). In einem aktuellen Urteil (AZ: C-442/12) vom 7. November 2013 stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Grundsatz auf freie Anwaltswahl auch des Kunden einer Rechtsschutzversicherung. Dieses Recht gilt nach Ansicht des EuGH auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher Beistand im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist.

"Mit dem EuGH-Urteil hat der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsanwaltes allgemeine Bedeutung und ist für alle Rechtsschutzversicherungsverträge in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich", erläutert Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für den Anwalt zu übernehmen. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen eigenen Mitarbeiter an, der allerdings kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Der Streit über die Übernahme der Anwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eskalierte bis zum Europäischen Gerichtshof, der am 7. November 2013 entschied, dass die Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht einschränken darf. "Dieses Recht ist nicht davon abhängig, ob der Rechtsschutzversicherer die Vertretung durch einen externen Rechtsanwalt für notwendig hält", betont Fachanwalt Dr. Schneider. "Wir begrüßen das Urteil", sagt Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht. "Die freie Anwaltswahl ist ein hohes rechtsstaatliches Gut. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde das Recht des Versicherungsnehmers eindeutig gestärkt", so Risch weiter.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180 5 181805 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute, Mobilfunkpreise maximal 0,42 Euro pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.dav-versicherungsrecht.de.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 05/13 vom 19. November 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. November 2013