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AGRAR/1599: Zahlungsansprüche werden 2015 wohl neu verteilt (UBS)


Unabhängige Bauernstimme, Nr. 374 - Februar 2014
Die Zeitung von Bäuerinnen und Bauern

Zahlungsansprüche werden 2015 wohl neu verteilt
Fläche sicher! Maßgeblich ist die beihilfefähige Fläche des Betriebes im Jahr 2015

von Ulrich Jasper



Ende 2014 wird es bei den Zahlungsansprüchen für die Direktzahlungen der EU einen Schnitt geben. In Deutschland haben Bund und Länder zwar noch nicht endgültig entschieden, welche von zwei möglichen Varianten in Deutschland umgesetzt werden soll, aber eines ist sicher: Im Jahr 2015 kann ein Bauer nur höchstens so viele Zahlungsansprüche bekommen oder behalten, wie er selbst über beihilfefähige Fläche zu dem Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.


Neue Zeit ab 2015

Zahlungsansprüche gibt es seit 2005, sie wurden mit der Umsetzung der EU-Agrarreform von 2003 eingeführt. Aber die heute noch vorhandenen Zahlungsansprüche verlieren im Grundsatz in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem 31.12.2014 ihre Gültigkeit - sie werden endgültig eingezogen (Ausnahme siehe unten). Im Jahr 2015 werden dann ganz neue Zahlungsansprüche auf Antrag an die Landwirte (Bewirtschafter) ausgeteilt. So sieht es die neue Reform der EU-Agrarpolitik, die ab 2015 voll wirksam wird, vor.

Formal muss jeder Landwirt die Zuteilung von Zahlungsansprüchen beantragen, was wahrscheinlich mit dem Prämienantrag 2015 in einem Abwasch erfolgen kann. Antragsberechtigt ist jede/r, der oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung "aktive Landwirtin" oder "aktiver Landwirt" ist, und der oder die gleichzeitig entweder:

  • im vergangenen Jahr 2013 nach der bisherigen Direktzahlungs-Verordnung Direktzahlungen erhalten hat,
  • oder zwar niemals über Zahlungsansprüche verfügt hat, aber im Jahr 2013 nachweislich qualifiziert Landwirtschaft betrieben hat,
  • oder Jahr 2013 Obst-, Gemüse- oder Weinbau in einem Mindestumfang betrieben hat,
  • oder 2014 Zahlungsansprüche aus der so genannten nationalen Reserve zugewiesen bekommen hat.

Die Anzahl der Zahlungsansprüche, die einem Landwirt 2015 zugewiesen wird, wird (maximal) der Zahl Hektarflächen entsprechen, die dem antragstellenden Landwirt als beihilfefähige Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung 2015 zur Verfügung steht und die von ihm im Antrag angemeldet wird. Außerdem können z.B. Junglandwirte und landwirtschaftliche Existenzgründer von den Mitgliedstaaten aus der so genannten nationalen Reserve Zahlungsansprüche zugeteilt bekommen. Für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gelten zudem Sonderregeln, die im Detail von der EU-Kommission noch in delegierten Rechtsakten festzulegen sind.

Die neu ausgegebenen Zahlungsansprüche gelten dann wiederum für mehrere Jahre, mindestens bis zum Ende der Förderperiode 2020. Sie können nach der ersten Aktivierung im Jahr 2015 wieder gehandelt werden.


Ausnahme in D?

Auf den Einzug der heutigen Zahlungsansprüche zum Jahresende 2014 und der Neuzuteilung im Jahr 2015 können einige Mitgliedstaaten der EU verzichten, und zwar jene Länder, die wie Deutschland schon das System der regional oder national einheitlich hohen Zahlungen je Hektar eingeführt haben. Diese Länder haben die Möglichkeit, bis spätestens 1.8.2014 zu beschließen, grundsätzlich die alten, bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Wenn Deutschland so entscheiden würde, dann würden im Jahr 2015 allerdings alle überschüssigen bzw. nicht genutzten Zahlungsansprüche eingezogen, also alle, für die einem Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht entsprechende beihilfefähige Fläche zur Verfügung steht. Die eingezogenen Zahlungsansprüche würden ihre Gültigkeit verlieren.

Ob Deutschland von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch macht, haben Bund und Länder noch nicht entschieden. Es gibt aber die deutliche Tendenz, diese Ausnahme nicht anzuwenden, sondern die Zahlungsansprüche in 2015 ganz neu zu verteilen.


Fläche sichern

So oder so gilt: Die Betriebs- bzw. Flächengröße zum Antragszeitpunkt 2015 bestimmt darüber, wie viele Zahlungsansprüche ein Betrieb dann erhalten oder behalten kann. Für die Bewirtschafter heißt das: Bis zum kommenden Jahr 2015 möglichst keine Fläche verlieren! Ein Sonderkündigungsrecht von Verpächtern ist aus der Neuzuteilung nicht abzuleiten. Deshalb wird es vor allem darum gehen, beim Auslaufen befristeter Pachtverträge aufzupassen. Bei möglichen Verhandlungen sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Durchschnittshöhe der Direktzahlungen in Deutschland in den Jahren 2014 bis 2020 stetig sinken wird und wirksame Greening-Anforderungen den kurzfristigen Deckungsbeitrag mindern können.


Zahlungsanspruch

Ein Zahlungsanspruch ist ein staatlich ausgegebenes Recht, Direktzahlungen auf Antrag zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt dabei allerdings nur, wenn der Zahlungsanspruch über den Nachweis einer entsprechend großen beihilfefähigen Fläche (ein Hektar je vollem Zahlungsanspruch) aktiviert wird. Dazu sind in Zukunft nur "aktive Landwirte" berechtigt. Pro Zahlungsanspruch werden in Deutschland in den kommenden Jahren knapp 300 Euro Direktzahlungen ausgezahlt werden, wobei es je nach Bundesland, Betriebsgröße und Jahr weiterhin beachtliche Unterschiede geben wird. Zahlungsansprüche sind handelbare Rechte, d.h. sie können mit oder ohne Fläche verkauft oder mit Fläche verpachtet werden. Bisher wurden Zahlungsansprüche, die drei Jahre hintereinander nicht genutzt bzw. aktiviert wurden, eingezogen; diese Frist wird ab 2015 auf zwei Jahre verkürzt.

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Quelle:
Unabhängige Bauernstimme, Nr. 374 - Februar 2014, S. 4
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft - Bauernblatt e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. März 2014