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BINNENMARKT/172: Freier Warenverkehr und Verbraucherschutz (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Berlin, 22. Februar 2008

Rat und Europäisches Parlament einig:

Erleichterungen für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft - Verbraucherschutz bleibt gewahrt


Das Europäische Parlament hat einem vom Rat beschlossenen Bündel von Rechtsakten zur Verbesserung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft zugestimmt. "Durch die übereinstimmenden Beschlüsse des Rates und des Europäischen Parlamentes zum sog. Warenpaket sind Eckpfeiler des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt ohne Abstriche an unserem hohen Verbraucherschutzniveau optimiert worden", so der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos.

Verbraucher in Deutschland können sich künftig hinsichtlich der Produktsicherheit weiterhin am GS-Zeichen orientieren - auch wenn die Produkte europaweiten Regelungen unterfallen. Hierfür hatte sich die Bundesregierung eingesetzt. Einheitliche Mindestanforderungen im Bereich der Marktüberwachung und ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den Behörden sorgen zudem dafür, dass bisher bestehende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt und verdächtige Produkte konsequenter vom Markt ferngehalten werden können. Durch die Einführung einheitlicher Anforderungen an die Akkreditierung, d.h. die Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen, wird die Qualität dieser Stellen erhöht. Zukünftig gibt es nur mehr eine Akkreditierungsstelle pro Mitgliedstaat. Hierdurch werden den Unternehmen nicht nur unnötige Kosten erspart, sondern deutschen Zertifikaten die ihnen gebührende internationale Akzeptanz verschafft.

Dazu Bundesminister Glos: "Bei den gemeinschaftsweit harmonisierten Produkten geht es um ein jährliches Handelsvolumen von 1500 Mrd. Euro. Deshalb begrüße ich es ganz besonders, dass der europäische Rechtsrahmen für diese Waren endlich klar strukturiert und vereinfacht worden ist. Von eben solcher Bedeutung ist es aber für mich, dass es der Bundesregierung gelungen ist, bewährte Verbraucherinformationen, die das europäische CE-Kennzeichen nicht vermittelt, durch Beibehaltung des deutschen GS-Zeichens auch weiterhin zu gewährleisten."

Soweit es um Waren geht, die keinen EU-weiten Regelungen unterliegen, sondern nach nationalen Vorschriften hergestellt werden, bleibt es grundsätzlich dabei, dass kein Mitgliedstaat dem Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat den Marktzugang verweigern kann. Soweit ein Mitgliedstaat sich ausnahmsweise zur Rechtfertigung seiner nationalen Vorschriften auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie z.B. Leben und Gesundheit seiner Bürger, beruft, wird nunmehr der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen, wonach dieser Mitgliedstaat im Streitfall nachzuweisen hat, dass seine nationalen Vorschriften tatsächlich zu diesem Zweck erforderlich sind. Nach wie vor können die Behörden aber bei einer drohenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher oder die öffentliche Moral und Sicherheit Produkte schon vor der Vermarktung anhalten und zunächst einer Überprüfung unterziehen.

Dazu Bundesminister Glos: "Diese Regelung der gegenseitigen Anerkennung erleichtert gerade auch für die exportorientierte deutsche Wirtschaft die europaweite Vermarktung ihrer Produkte, bekämpft Marktabschottungstendenzen und stellt einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von Bürokratiekosten dar, ohne den notwendigen Verbraucherschutz außer Acht zu lassen."


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Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 22. Februar 2008
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Pressestelle des BMWi
Telefon: 03018-615-6121 oder -6131
E-Mail: buero-L2@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Februar 2008