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BINNENMARKT/173: Patentieren in Europa wird günstiger (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Berlin, 30. April 2008

Patentieren in Europa wird günstiger!

Londoner Protokoll führt zu Kostenentlastungen bei Unternehmen


Als Alternative zur rein nationalen Anmeldung von Patenten und Gebrauchsmuster nutzen viele europaweit und global agierende Unternehmen die Möglichkeit, ein europäisches Patent über das Europäische Patentamt in München anzumelden. Allerdings ist dies bisher mit hohen Übersetzungskosten verbunden, da die gesamte Patentschrift in sämtliche Sprachen derjenigen Länder übersetzt werden muss, in denen das Patent später gelten soll. Hier schafft ein Zusatzabkommen zu den europäischen Patentvorschriften künftig Abhilfe: Mit dem Inkrafttreten des sog. Londoner Protokolls am 1. Mai 2008 verzichten die Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) weitgehend auf die Einreichung von Übersetzungen in ihrer Landessprache.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: "Mit dem Londoner Protokoll werden sich die Übersetzungskosten bei der Anmeldung europäischer Patente deutlich reduzieren. Hiervon wird in besonderem Maße auch Deutschland als eine der führenden Patentnationen profitieren. Jährlich werden über 25.000 Anmeldungen beim Europäischen Patentamt in München von deutschen Unternehmen eingereicht. Deutschland verzeichnet mit 18 Prozent das zweithöchste Anmeldeaufkommen hinter den USA (25 Prozent). Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen wird damit die Anmeldung von Patenten künftig erleichtert. Die Kostenreduzierung bei den Patentanmeldungen wird auch den Europäischen Forschungsraum insgesamt stärken und Europas Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Regionen weiter ausbauen helfen."

Einzelheiten zum Londoner Protokoll:

Das Londoner Übereinkommen wurde am 17. Oktober 2000 in London abgeschlossen, um eine kostengünstige Übersetzungsregelung für europäische Patente nach der Erteilung zu schaffen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihre Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Inhaber europäischer Patente künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen müssen, wenn das Patent für diejenigen EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen deutsch, englisch oder französisch Amtssprache ist. Alle anderen Vertragsstaaten benennen eine der drei EPA-Sprachen als zusätzliche "Anmeldesprache" (meist englisch) und verlangen eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die eigene Landessprache nur dann, wenn das Patent nicht in der zuvor bestimmten zusätzlichen Anmeldesprache vorliegt.

Weiterführende Informationen:
Europäisches Patentamt: Londoner Übereinkommen
http://www.epo.org/patents/law/legislative-initiatives/london-agreement_de.html


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Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 30. April 2008
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Pressestelle des BMWi
Telefon: 03018-615-6121 oder -6131
E-Mail: buero-L2@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Mai 2008