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MELDUNG/017: Staatliche Beihilfen - Kommission genehmigt Garantien für irische Finanzinstitute (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 21. September 2010

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Garantien für irische Finanzinstitute


Die Europäische Kommission hat eine Garantieregelung für Kreditinstitute in Irland, die bestimmte kurzfristige Verbindlichkeiten abdeckt, bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. Die Regelung sieht höhere Prämien vor, die die Banken für die vom Staat gewährten Garantien zahlen müssen, und beinhaltet angemessene Vorkehrungen, um etwaige Wettbewerbs-verfälschungen auf ein Minimum zu begrenzen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung sich eignet, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Irlands zu beheben, und folglich mit den besonderen Regelungen, die zu Beginn der weltweiten Finanzkrise getroffen wurden vereinbar ist.

Die Kommission hat eine irische Garantieregelung für Kreditinstitute, die Commercial Papers, Einlagenzertifikate, Interbanken-Einlagen sowie Verbindlichkeiten aus Firmenkundeneinlagen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten und Emissionsdatum zwischen dem 30. September und 31. Dezember 2010 abdeckt, bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. Eine ähnliche Regelung (siehe IP/10/854)[1] wird bis Ende September 2010 auslaufen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Garantieregelung zielgerichtet, angemessen und befristet sowie in ihrem Anwendungsbereich genau abgegrenzt ist. Die Garantien sind notwendig, um sicherzustellen, dass die irischen Banken in den nächsten Monaten weiterhin Zugang zu Finanzmitteln haben und die Finanzstabilität gewahrt bleibt. Die Regelung schreibt im Vergleich zur bisherigen irischen Garantieregelung (Eligible Liabilities Guarantee scheme, ELG) für den Zugang von Finanzinstituten zu Finanzmitteln höhere Prämien vor, die zudem mit der Zeit ansteigen. Angesichts der höheren Vergütungen sowie verschiedener Verhaltenszusagen und Berichtspflichten besteht für die Banken ein Anreiz, sich so weit wie möglich selbst und ohne staatliche Hilfe auf dem Markt zu refinanzieren und Wettbewerbsverfälschungen zu beschränken. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung ein geeignetes Mittel ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Irlands zu beheben, und somit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Einklang steht.

Die bestehende irische Garantieregelung ELG hatte die Kommission am 20. November 2009 (siehe IP/09/1787)[2] und die Verlängerung am 31. Mai (siehe MEX/10/0531)[3] genehmigt. Irland hat, wie auch weitere EU Mitgliedsstaaten, eine reguläre Garantieregelung für Laufzeiten von mehr als drei Monaten, welche bis zum 31. Dezember 2010 Gültigkeit hat.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister[4] auf der Website der GD Wettbewerb[5] unter der Nummer N 347/2010 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News[6].

[1] IP/10/854 - http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/854&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
[2] IP/09/1787 - http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1787&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
[3] MEX/10/0531 - http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEX/10/0531&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
[4] Beihilfenregister - http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/
[5] GD Wettbewerb - http://ec.europa.eu/competition/index_en.html
[6] State Aid Weekly e-News - http://ec.europa.eu/competition/state_aid/newsletter/index.html



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/1154, 21.09.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. September 2010