Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/605: Arzt darf nur mit wissenschaftlich belegten Behandlungen werben (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. November 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Arzt darf nur mit wissenschaftlich belegten Behandlungen werben


Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt darf nicht mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen werben. So müssen Ärzte es unterlassen, für eine Magnetfeldtherapie so zu werben, als aktiviere sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20. Januar 2016 (AZ: 9 U 1181/15).

Ein Arzt warb im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie damit, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut wird, die Selbstheilung des Körpers aktivieren und Schmerzen lindern könne. Sehr gute Erfolge habe er in seiner Praxis bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, bei Rheuma und Prellungen erzielt.

Diese Werbung ist unzulässig, entschied das OLG Koblenz. Die Aussagen suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 12/16 vom 17. November 2016
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. November 2016

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang