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RECHT/640: Ohne Belegarzt für Geburtshilfe kann Beleghebammen gekündigt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Mai 2019

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Ohne Belegarzt für Geburtshilfe kann Beleghebammen gekündigt werden


Koblenz/Berlin (DAV). Beendet der letzte Belegarzt für Geburtshilfe eines Krankenhauses seine Tätigkeit, kann das Krankenhaus den Beleghebammen außerordentlich kündigen. Ohne Geburtsabteilung ergeben die Verträge keinen Sinn. Auch ist der Krankenhausbetreiber für die Personalnot bei Ärzten nicht verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2019 (AZ: 4 U 1240/18).

Das Krankenhaus musste seine Geburtsabteilung schließen, weil der letzte verbliebene Belegarzt für Geburtshilfe seine Tätigkeit beendet hatte und der Krankenhausbetreiber keinen Nachfolger für ihn finden konnte. Daraufhin kündigte er den bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich. Die Hebammen hielten die außerordentliche Kündigung ihrer Verträge für unwirksam. Sie meinten, die Kündigung des Belegarztes sei kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrags.

Dies sahen jedoch sowohl das Landgericht in Mainz als auch das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz anders. Das OLG erläuterte, dass es die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts für unbegründet hielt. Daraufhin wurden die Berufungen zurückgenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Weggang des letzten Belegarztes der Gynäkologie ausreichend für die Kündigung. Die Tätigkeit der Hebammen sei aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Der Krankenhausbetreiber habe auch nicht vertraglich garantiert, ein Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe bereit zu halten. Der Fall zeige auch, dass das Krankenhaus eine solche Garantie faktisch gar nicht umsetzen könnte. Ebenso sei das Krankenhaus nicht für die generelle Personalnotlage im ärztlichen Bereich verantwortlich. Diese beruhe nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung des Betreibers. Vielmehr habe dieser sich vergeblich bemüht, einen anderen Belegarzt zu finden.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 10/19 vom 9. Mai 2019
Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Mai 2019

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