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STELLUNGNAHME/063: DGP fordert Palliativbeauftragte für jedes Krankenhaus und jede stationäre Pflegeeinrichtung (idw)


Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. - 29.04.2015

DGP fordert Palliativbeauftragte für jedes Krankenhaus und jede stationäre Pflegeeinrichtung


"In jedem Krankenhaus und jeder stationären Pflegeeinrichtung sollte es einen verantwortlichen Palliativbeauftragten geben." unterstreicht Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), anlässlich des heute dem Bundeskabinett vorgelegten Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland.

Nur ca. 15 Prozent der bundesweit rund 2.000 Krankenhäuser verfügen über Palliativstationen. Von den übrigen Krankenhäusern haben nur wenige einen multiprofessionellen Palliativdienst, wie er aus Sicht der DGP für jedes Krankenhaus mit mehr als 250 Betten vorgehalten werden sollte. "Es gilt, schwerstkranken Patienten aus sämtlichen Abteilungen eines Krankenhauses im Bedarfsfall den Zugang zur Palliativversorgung zu ebnen." Wichtig wäre deshalb, mit dem Einsatz eines Palliativbeauftragten in jeder Klinik dafür zu sorgen, dass Strukturen der Palliativversorgung entwickelt werden können, die den Bedürfnissen der Patienten gerecht werden.

Ebenso dringend benötigt wird diese Struktur, um die allgemeine Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen zu etablieren und umzusetzen. "Noch sind wir weit davon entfernt, dass in allen Altenpflegeheim schwerstkranke und sterbende Bewohner am Ende ihres Lebens im Sinne einer guten Palliativversorgung begleitet werden können." ergänzt Katja Goudinoudis, Sprecherin der Sektion Pflege der DGP: "Die stationären Einrichtungen und insbesondere die dort tätigen Pflegekräfte brauchen hier dringend Unterstützung." Dies erfordert fachliche wie personelle Ressourcen, denn im Angesicht extrem hoher Arbeitsbelastung wird eine Palliativbedürftigkeit häufig nicht wahrgenommen. Hier braucht es neben der Ausbildung auch eine strukturierte Anleitung, um das Erlernte im Alltag um- und einzusetzen.

Die/der Palliativbeauftragte habe in Krankenhäusern sowie stationären Pflegeeinrichtungen laut einer heute veröffentlichten Stellungnahme der DGP insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Sicherstellung des Zugangs zu einer angemessenen Palliativversorgung für bedürftige Patienten
  • Erstellung eines hausinternen Konzepts zur interprofessionellen Palliativversorgung und Koordination
  • Beratung von Mitarbeitern und Geschäftsleitung in Zielen und Fragen zur Palliativversorgung
  • Ansprechpartner für komplexe Fälle in Krankenhäusern und in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Umsetzung und Sicherstellung von aktuellen Qualitätsstandards in der Palliativversorgung
  • Organisation von hausinternen Fortbildungen zur allgemeinen Palliativversorgung
  • Multiplikator/Ansprechpartner zur Sensibilisierung und frühzeitigen Integration von Palliativversorgung
  • Einbindung ehrenamtlicher Arbeit und Kooperation mit lokalen Netzwerken und ambulanten Partnern, insbesondere Kooperation mit Hospiz- und Palliativdiensten
  • Ansprechpartner für externe Fragen (Betroffene, Angehörige, niedergelassene Ärzte, Pflegedienste, Krankenkassen)

Der Palliativbeauftragte soll "für die Implementierung der allgemeinen Palliativversorgung, für die Umsetzung von Qualitätsstandards in der Palliativversorgung und für die lokale und regionale Vernetzung in der Palliativversorgung zuständig sein", betont die DGP abschließend.


Weitere Informationen finden Sie unter
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) zum Palliativbeauftragten:
https://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/20150429_DGP_Stellungnahme_Palliativbeauftragte_1.pdf

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung stehen unter:
http://idw-online.de/de/institution1908

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., Karin Dlubis-Mertens, 29.04.2015
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Mai 2015

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