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POLITIK/099: Das Rinderknecht-Rhizom - ein Beitrag zum Stand der Psychiatriereform (Soziale Psychiatrie)


Soziale Psychiatrie Nr. 174 - Heft 4/21, Oktober 2021
Rundbrief der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.

Das Rinderknecht-Rhizom - ein Beitrag zum Stand der Psychiatriereform

von Ulrich Lewe


Der Beitrag stellt anhand von Trends in der aktuellen psychiatrischen Praxis dar, wie sich in einem veränderten gesellschaftlichen und rechtspolitischen Klima in Teilen der Psychiatrie eine zunehmend repressivere Haltung gegenüber psychisch Kranken etabliert.


1999: In dieser Zeitschrift erscheint ein Artikel von Friedrich Leidinger mit dem Titel "Zero Tolerance - Forensische Psychiatrie im politischen Alltag". Sein Fazit: "Während soziale Benachteiligung, Ungleichheit und Entfremdung zunehmen, während materielle Entsolidarisierung und Individualisierung als politische Ziele der neuen Sozialdemokratie die bisherige gesellschaftliche Balance aushebeln, verlangt der Zeitgeist statt nach wirklichen Lösungen nach symbolischen Akten in Form therapeutischer Modelle und verschärfter Sanktionen. Für psychisch Kranke ist das allemal ein ungesundes Klima." (Leidinger in: SP 03/1999).

2021: Die neue Sozialdemokratie sieht alt aus. Dank Hartz IV und Riester-Rente sind ihr die Wähler in Scharen davongelaufen. Der NSU hat eine Blutspur durch Deutschland gezogen. Bundeswehr und Polizei sind von rechtsradikalen Netzwerken infiziert. Die nationalkonservativ-faschistoide AfD sitzt mit starken Fraktionen in allen Parlamenten. In der Psychiatrie hat ein Diskurswechsel stattgefunden. Der "Minderwertige und Schmarotzer am Volkskörper" von gestern (Blasius 1984, S. 11) ist abgelöst vom "Gefährder". Der steigt zu einer verbreiteten Diskursfigur auf, die von den staatstragenden Parteien der Mitte instrumentalisiert wird, um das liberal-demokratische Tatstrafrecht in ein undemokratisch-autoritäres Präventiv- und Täterstrafrecht umzubauen. "Der Ausnahmezustand im modernen Präventivstaat [...] tendiert dazu, auch nach erfolgter Krisenbewältigung zum rechtlichen Normalzustand zu werden; dies kann zu einer gefährlichen Beschleunigung des längst eingeschlagenen Kurses in Richtung eines präventiv-autoritären Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungsstaates führen." (Gössner 2020, S. 11)

Und wie verhält sich unsere reformierte Psychiatrie zu diesen Entwicklungen?

Das Rinderknecht-Rhizom alter Wein in neuen Schläuchen

Ich versuche mich an einer Antwort und beginne dazu mit der Geschichte vom "Rinderknecht-Rhizom" (Rhizom/Rhizomatik: Methode, um verborgenen Entwicklungen, Beziehungsgeflechte und Wissenstransfers aufzuspüren, die in unbestimmten Zeitabständen zufällig oder nicht wieder auftauchen; s. Deleuze & Guattari 1977):

1920 erscheinen zwei Arbeiten, deren Inhalte vom damals gängigen Sound der Selektion und Vernichtung geprägt sind: Das Buch "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens" (Binding & Hoche 1920) und der Artikel "Über kriminelle Heboide" (Rinderknecht 1920). Diese sollten eine Unterform der jugendlichen Schizophrenie sein. Erste Anzeichen seien im Kindesalter zu entdecken und würden zwanghaft zur Kriminalität führen. Den Zweck ihrer "Entdeckung": "Die rechtzeitige Erkennung dieser Art von Schizophrenen ist wichtig, um die Korrektionsanstalten für Jugendliche und auch die eigentlichen Strafanstalten von ihrem schlechten Einflusse zu entlasten" (Rinderknecht 1920, S. 35).

Fast hundert Jahre später erleben wir eine Wiedergeburt. Die Herren Psychiater S. Lau & H.-L. Kröber greifen tief in die Mottenkiste der biologistischen Degenerationslehre, packen diese sehr eigenwillige Typenkonstruktion ohne eine historische Kontextualisierung wieder aus und preisen sie zur erneuten Anwendung an (Lau & Kröber 2017). Diesmal natürlich nicht mit dem Ziel der Selektion, sondern der frühestmöglichen Behandlung, die vorzugsweise eine neuroleptische zu sein habe. Damit dehnen sie die pharmakologische Kampfzone auf Kinder und Jugendliche aus, ohne einen Gedanken an die fatalen Nebenwirkungen und Spätfolgen zu verschwenden, und unterschlagen, dass diese "Diagnose" aus dem Theoriearsenal von Vordenkern der Vernichtung stammt.

Zu ihnen gehören der Chef von Frau Rinderknecht, der bekannte bürgerlich-liberale Psychiater Eugen Bleuler und der ebenso bekannte rassistische und antisemitische Psychiater Emil Kraepelin (Schwartz et al. 2017). Sie entwickelten das noch heute dominierende Diagnose- und Krankheitsverständnis psychiatrischer Erkrankungen (Herzog 1984; Wetzel 2000). Ihr theoretischer Ansatz eröffnet die Möglichkeit, "einen biologischen Zusammenhang einzuführen, auch wo er nicht nachweisbar ist, und eine spekulative Theorie zu benutzen, wo Tatsachen fehlten, ohne dass deswegen das naturwissenschaftliche Vokabular verlassen werden musste" (Herzog 1984, S. 64). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Buch "Die Vermessung der Psychiatrie" von Stefan Weinmann belegt das anschaulich (Weinmann 2019).

Fazit: Die Mainstreampsychiatrie ist mehrheitlich verwurzelt in der Gedankenwelt ihrer Gründerväter. Aus deren biologistischen Grundansatz lässt sich keine Resistenz gegenüber undemokratischen und autoritären Entwicklungen ableiten.

Fürsorgliche Belagerung - einige Trends seit 1999

• Verheimung / Verheimlichung: Heime, in denen Menschen zusammengezwungen werden, sind auch immer Orte der Verheimlichung. Sie entziehen Menschen der öffentlichen Wahrnehmung und machen sie dadurch unheimlich, d.h., sie sind aktive Stigmaproduzenten (vorhandene Ausnahmen bestätigen die Regel). Im Vergleich von 11 europäischen Ländern ist der Verheimungsgrad in Deutschland extrem ausgeprägt. Hierzulande ist er seit 1998 exponentiell von 100 auf 230 Plätze pro 100.000 Einwohner angestiegen. In den anderen Ländern liegt er bei 80 und weniger (Chow & Priebe 2016).

• Zwangseinweisungen nach Betreuungsrecht und den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder: Sie steigen seit Jahren kontinuierlich an. Nach Betreuungsrecht von 40.557 (2006) auf 55.292 im Jahr 2015. Zwangseinweisungen nach den Länder-Psych-KG steigen dem Trend nach von 62.410 (2006) auf 84.677 im Jahr 2016 (Drucksache 10/11619 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 2017). Vergleichende Untersuchungen zeigen, "dass Unterbringungen und Zwangsmaßnahmen in Deutschland eher häufiger als im internationalen Vergleich zur Anwendung kommen" (Zinkler 2017, S. 2).

• In der forensischen Psychiatrie hat sich von 1999 bis heute die Anzahl der nach § 63 StGB Untergebrachten von 2.500 auf ca. 7.000 mehr als verdoppelt. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung stieg von 6 auf 10 Jahre an. Seit 2014 sitzen hier mehr Menschen für 5 Jahre und länger ein als im Strafvollzug. Damit liegt für schizophren Etikettierte die Wahrscheinlichkeit, länger als 5 Jahre interniert zu werden, 100-mal höher als für den Rest der strafmündigen Bevölkerung. Vergleichende Untersuchungen belegen, dass Deutschland bei diesen Kennzahlen Europameister ist (Lewe 2021).

Aber wer ist für diese Entwicklung verantwortlich? Antwort a: Die Rechtsprechung ist es nicht. Die Anzahl der Unterbringungsanordnungen nach § 63 StGB ist seit 2007 von jährlich N=694 auf N=612 im Jahr 2016 gesunken (Destatis 2007 2016, Fachserie 10 Reihe 3).

Antwort b: Wenn die jährliche Inzidenz sinkt, kann man die Prävalenz der Unterbringungen nur steigern, wenn man die Internierten länger festhält. Diese Entwicklung ist seit 2004 nachweisbar. Sie liegt in einer Phase, in der "Der psychiatrische Maßregelvollzug als bevorzugtes Instrument der Sicherheit" agiert (Seifert & Leygraf 2016, S. 227). Für diese Entwicklung sind die forensischen Vollzugsleiter im Zusammenspiel mit den forensischen Gutachtern verantwortlich. Sie reagieren auf das veränderte gesellschaftliche und rechtspolitische Klima, ohne dass ihnen jemand eine Anweisung dazu gegeben hätte. So geht "psychiatrisches Befriedungsverbrechen" (Basaglia & Basaglia-Ongaro 1980).

• Erleichtert wird dieses Treiben durch die §§ 20/63 StGB, die legitime Abkömmlinge des faschistischen "Gewohnheitsverbrechergesetzes" vom 1. Januar 1934 sind. Es knüpfte "im Gegensatz zum übrigen Sanktionssystem nicht an die begangene Tat, sondern primär an eine für die Zukunft prognostizierte Gefährlichkeit" an (Jasch 2009, S. 1). Wenn heute in den neuen Polizeigesetzen der Länder "Gefährder" (keine überführten Straftäter) festgesetzt werden können, sagt die forensische Psychiatrie (ForPs): "Ik bün all hier", das machen wir schon lange. Wenn heute der Innenminister des Landes NRW, Reul, die Beweislastumkehr (der Täter muss seine Unschuld, nicht der Richter seine Schuld beweisen) im Strafrecht in die Debatte bringt, ruft die ForPs: "Ik bün all hier", bei uns muss der Internierte seine Ungefährlichkeit beweisen, nicht wir ihm seine Gefährlichkeit. Und wenn aktuell über den Gefährderdiskurs versucht wird, das Tat- in ein Täterstrafrecht umzuwandeln und den "Gefährder" über den schuldangemessenen Strafzeitraum hinaus festzuhalten, winkt die ForPs lässig ab: "Ik bün all hier", das machen wir schon immer so.

Wer so brav am reaktionären Mainstream teilhat, der geht auch mit seinen Internierten nicht zimperlich um. Damit sind wir beim "Folter-Rhizom" angekommen.

Das Folter-Rhizom

1963: Das CIA-Folterhandbuch "Kubark" ist fertig gestellt. Es reflektiert den Stand der Wissenschaften (Medizin, Psychologie, Soziologie) zu der Frage, was die besten Mittel sind, um den Widerstand des Gefolterten zu brechen. Es ist unter Mitarbeit eines deutschen Fascho-Folter-Doktors, W.P.E. Schreiber, entstanden und ganz sachlich im Ton eines wissenschaftlichen Handbuches verfasst (Jelpke 2007; Klee 2003). Die Androhung von und die Traktierung mit Elektroschocks wird dort empfohlen.

1963: Die Sterberate der Anstaltsinsassen, die nach 1945 wesentlich höher war als bei der übrigen Bevölkerung, hat sich einigermaßen auf Normalniveau eingependelt (Faulstich 1998). Die Anstalten dümpeln in den alten Routinen vor sich hin. Unterbrochen werden sie nur, wenn sich ein Anstaltsinsasse renitent benimmt. Dann gehen ein Trupp kräftiger Pfleger und ein Arzt ans Werk. Nach getaner Arbeit findet sich in seiner Krankenakte der Eintrag: "E-Schock-Serie, wieder stationssoziabel".

2021: Die Renaissance des E-Schocks steht in voller Blüte. Beim Weltkongress der World Psychiatric Association 2017 in Berlin wird seine Anwendung bei Kindern und Jugendlichen empfohlen (Ghaziuddin & Walter 2014). In der S3-Leitlinie "Unipolare Depression" ist die Elektrokrampftherapie (EKT) als wirksame Behandlung schwerer Verläufe anerkannt und in der S3-Leitlinie "Schizophrenie" als Ultima Ratio bei scheinbar unbehandelbaren Krankheitsverläufen. Dabei folgen die Leitlinien einem altbekannten Muster: Je hilfloser der Psychiater, desto aggressiver seine Behandlungsmethode.

Und der E-Schock als Foltermethode? Man arbeitet dran.

02/2017: Der deutsche Ethikrat veranstaltet zum Thema "Zwang in der Psychiatrie" eine Anhörung. Befürworter und Ablehner des "therapeutisch wohltätigen Zwanges" kommen zu Wort (Deutscher Ethikrat, öffentliche Anhörung, 2017; www.ethikrat.org).

09/2017: Der Krampfpraktiker J. Gather und der Krampfethiker J. Vollmann nehmen diese Vorlage auf und veröffentlichen in einem psychiatrischen Fachblatt eine positive Stellungnahme zur Anwendung des E-Schocks unter Zwang (Gather & Vollmann 2017).

11/2018: Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stellungnahme "Hilfe durch Zwang?" (Deutscher Ethikrat [Hrsg.] 2018; www.ethikrat.org). Das Fragezeichen ist ein rhetorisches, denn er kommt zu dem Ergebnis, dass dieser, falls wohltätig, durchaus zu vertreten sei. Damit wischt er die begründeten Einwände vom Tisch, die in der Anhörung 02/2017 aus klinischer (Zinkler, M.), Betroffenen- (Daszkowski, J.) und rechtlicher (Osterfeld, M.) Sicht geltend gemacht wurden (Deutscher Ethikrat, Anhörung 23.02.2017; www.ethikrat.org).

Und wie läuft es mit dem Zwangs-E-Schock in der Praxis? Das zeigt die Chronologie einer Auseinandersetzung, die eine Mutter und ihr psychisch erkrankter Sohn führten. Nach mehreren Zwangseinweisungen und relativ erfolgloser Neuroleptikamedikation holt sich das zuständige Amtsgericht die Zustimmung seines Betreuers zu einer Zwangs-E-Schock-Behandlung. Die behandelnde Klinik lehnt diese aus ethischen und medizinischen Gründen ab. Was macht man in so einem Fall? Man holt sich einen Gutachter, der die Zwangsbehandlung aus ethischen und medizinischen Gründen befürwortet. Das Amtsgericht genehmigt daraufhin "die Durchführung einer Elektrokonvulsionstherapie in Form der elektrischen Auslösung von sechs großen zerebralen Anfällen mithilfe von uni- oder alternativ bilateral angelegten Elektroden innerhalb von zwei Wochen, [...] und wenn der Betroffene von den ärztlichen Maßnahmen nicht überzeugt werden kann - die Anwendung von Gewalt (Festhalten, 3- bis 5-Punkt-Fixierung) [...]" (Bundesgerichtshof Beschluss XII ZB 381/19 vom 15.01.2020; www.bundesgerichtshof.de). Der Betroffene möchte sich ungern sechs große zerebrale Anfälle innerhalb von 14 Tagen mit Gewalt verpassen lassen und legt mit seiner Mutter beim zuständigen Landgericht Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die wird zurückgewiesen, und wir halten als Zwischenergebnis fest: Zwei Gerichtsinstanzen befürworten eine Zwangs-EKT, obwohl der Betroffene sie ablehnt und es gegensätzliche ärztliche Stellungnahmen gibt. Der Betroffene und seine Mutter geben nicht auf. Sie legen beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen diese Beschlüsse ein. Dieser kassiert sie und gibt den Beschwerdeführern recht (Beschluss: s.o.). Man kann auf der Webseite des BGH den Beschluss samt Begründung nachlesen. Man kann aber auch davon ausgehen, dass die Fraktion der Zwangsschocker nur kurz vom BGH geschockt war und weiter an der Ausweitung ihrer Kampfzone arbeiten wird.

1963: Im Kubark-Folter-Handbuch wird die soziale und sensorische Deprivation als gängiges "Behandlungsmittel" empfohlen.

2019: Gängig ist sie auch in der forensischen Psychiatrie: Man nennt sie hier nur anders: z. B. "Absonderung im Kriseninterventionsraum". Der sieht so aus: "Die besichtigten Krisenräume [...] waren [...] lediglich mit einem Bett und einer offen im Raum stehenden Toilette ausgestattet. Eine Sitzgelegenheit fehlte. Der Tageslichtzugang wurde teilweise aufgrund eines Milchglasfensters gemindert" ("Nationale Stelle zur Verhütung von Folter", Jahresbericht 2019, S. 40; www.nationalestelle.de)

Zu Dauer und Häufigkeit dieser Isolierungspraxis gibt es Schätzungen. Eine Befragung von Chefärzten forensischer Kliniken ergab, dass etwa 13 Prozent der behandelten Patienten mindestens einmal von einer Zwangsisolierung betroffen waren (Jacovljevic & Wiesemann 2015). In zwei forensischen Kliniken in Baden-Württemberg wurde die Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen untersucht. In den ersten vier Wochen der Unterbringung wurden 37,5 Prozent der Internierten mit einer Zwangsisolierung traktiert. Über die gesamte Dauer der Unterbringung waren bei 70 Prozent der Untergebrachten Zwangsmaßnahmen angeordnet worden (Horvath 2017). Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, ein großer Betreiber forensischer Kliniken mit einem Einzugsgebiet von 8 Millionen Einwohnern, hat ermittelt, dass hier am Stichtag 1. Juli 2019 75 Internierte (§§ 63/64 StGB/126a StPO) länger als sieben Tage in einer Isolierzelle abgesondert waren, davon 41 länger als drei Monate und 28 länger als ein Jahr (LWL Gesundheits- und Krankenhausausschuss: Berichtsvorlage Nr. 14/2088, 2019). Wenn man diese Zahlen auf Deutschland (82 Millionen Einwohner) hochrechnet, dann hockten an diesem Tag etwa 750 Menschen sieben Tage und länger in einer Isolierzelle, davon 410 länger als drei Monate und 280 länger als ein Jahr. Soziale und sensorische Deprivation als Regeltraktierung.

Fazit: Die im europäischen Vergleich sehr hohen "Repressionsindizes" belegen, dass gewichtige Teile der Psychiatrie in Deutschland längst Akteure des Rechtstrends sind. Für psychisch Kranke ist das Klima allemal noch ungesunder geworden.

Dr. rer. medic. Dipl.-Psych. Ulrich Lewe
Literatur beim Verfasser

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Quelle:
Soziale Psychiatrie Nr. 174 - Heft 4/21, Oktober 2021, Seite 36-38
veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion
Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
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veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick zum 9. April 2022

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