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RECHT/635: Ärztliche Zwangsbehandlungen nur in Ausnahmefällen zulässig


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 17. Januar 2013

Ärztliche Zwangsbehandlungen nur in Ausnahmefällen zulässig

Gesetz orientiert sich eng an verfassungsrechtlichen Vorgaben



Der Bundestag debattiert heute Abend in 2./3. Lesung den Entwurf des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff und der Obmann im Rechtsausschuss Thomas Silberhorn:

"Psychisch Kranke dürfen nur in Ausnahmefällen gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schließen wir zum Wohl der Betroffenen eine Lücke im Betreuungsrecht, die nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr entstanden ist."

Andrea Voßhoff führt aus: "Konkret geht es um die ärztliche Behandlung eines Betreuten, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Eine solche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen soll ausschließlich im Rahmen einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie zwingend erforderlich ist, um den Betroffenen vor schwerwiegenden Gesundheitsschäden zu schützen."

Thomas Silberhorn ergänzt: "Das Gesetz orientiert sich eng an verfassungsrechtlichen Vorgaben und beruht auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten und dessen Schutz vor schweren Gesundheitsschäden. So müssen alle milderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, bevor eine Zwangsbehandlung angeordnet werden darf. Zudem muss zuvor ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand versucht werden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Darüber hinaus stärken wir die Verfahrensrechte des Betreuten. Jede Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Behandlung bedarf einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung. Für den Betreuten wird dabei stets ein Verfahrenspfleger bestellt, der seine Rechte vor Gericht wahrnimmt. Das Gericht muss zudem den Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Es muss schließlich ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Behandlung einholen."

Im Hinblick auf die parlamentarischen Beratungen des Gesetzes erläutert Andrea Voßhoff: "Die beteiligten Ausschüsse des Bundestages haben sich intensiv und in aller Ausführlichkeit mit dem Gesetz befasst. In der öffentlichen Anhörung im Dezember kamen neben Experten aus Wissenschaft und Praxis auch Betroffene und deren Angehörige zu Wort. Darüber hinaus haben wir ein weiteres Expertengespräch durchgeführt. Von einem Eilverfahren, wie es auch jetzt noch teilweise behauptet wird, kann daher keine Rede sein."

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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Januar 2013