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RECHT/864: BGH-Grundsatzentscheidung zur Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses zu begrüßen


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 12. Juli 2018

BGH-Grundsatzentscheidung zur Vererbbarkeit des digitalen Nachlasses zu begrüßen

Erben haben Zugriff auf Facebook-Konto wie auf Briefe oder andere Schriftstücke von Verstorbenen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Donnerstag zu der Frage entschieden, ob Eltern das Recht haben, auf den Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zuzugreifen. Hierzu erklärten der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Stephan Harbarth und die rechtspolitische Sprecherin Elisabeth Winkelmeier-Becker:

"Mit seinem heutigen Urteil zur rechtlichen Bewertung des digitalen Nachlasses hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Richtungsentscheidung getroffen. Wir begrüßen das heutige Urteil der Karlsruher Richter. Es macht deutlich, dass Maßstäbe und Wertentscheidungen, die wir im Erbrecht für analoge Fallgestaltungen getroffen haben, auch für Gegenstände des digitalen Erbes gelten.

Dabei teilen wir den Ansatz des III. Zivilsenats. Für Wertentscheidungen im digitalen Kontext ist es richtig, zunächst einen Vergleich zur analogen Welt zu ziehen. Auch dort ist es dem Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB nicht verwehrt, etwa Tagebücher und Briefwechsel des Erblassers mit Dritten einzusehen. Es ist zu begrüßen, dass der BGH die Geltung dieses Grundsatzes auch für den digitalen Nachlass klarstellt. Eine entsprechende Herangehensweise an die rechtliche Bewertung und Einordnung digitaler Sachverhalte ist aus unserer Sicht auch in übrigen Feldern der Plattformregulierung wünschenswert.

Der BGH hatte mit seiner Entscheidung ein Problem zu bewerten, das auch in der Politik diskutiert wird. Ein entsprechender Handlungsauftrag zur rechtssicheren gesetzlichen Regelung der Vererbbarkeit digitalen Eigentums ist Bestandteil des Koalitionsvertrags. Als Gesetzgeber werden wir nun zu prüfen haben, ob im Lichte der heutigen BGH-Entscheidung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wir erwarten, dass sich auch das BMJV dieser Prüfung annimmt. Für legislative Klarstellungen spricht der Umstand, dass die digitale Lebenswirklichkeit absehbar eine Vielzahl ähnlich grundsätzlicher Fragen aufwerfen wird. Daher ist auch der Gesetzgeber aufgerufen, ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit in der digitalen Lebenswirklichkeit zu gewährleisten.

Wir alle hinterlassen digitale Spuren im Netz. Gerade für die jüngeren Generationen wird der digitale Nachlass von erheblicher Bedeutung sein, wenn es um die Regelung erbrechtlicher Fragen geht. Die Entscheidung des BGH macht zugleich deutlich, dass der Einzelne im digitalen Zeitalter auch mit Blick auf den Todesfall seine Daten aufmerksam verwalten muss. Hier wird insgesamt ein Bewusstseinswandel erfolgen. Entsprechende rechtspolitische Grundsatzentscheidungen wie der heutige Richterspruch sind daher ein Schritt in die richtige Richtung."

Hintergrund:
Die am heutigen Donnerstag ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 183/17) wurde weit über die IT-interessierten Kreise hinaus mit Spannung erwartet. Schließlich wurde vom BGH eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis des Fernmeldegeheimnisses und erbrechtlichen Ansprüchen Hinterbliebener erwartet. Im zu Grunde liegenden Fall hatte es Facebook der Mutter verboten, auf den im sog. Gedenkmodus befindlichen Account ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen. Während das Berliner Landgericht zunächst der Mutter Recht gab, hob das Kammergericht diese Entscheidung in zweiter Instanz auf. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die erbrechtlichen Ansprüche der Hinterbliebenen auch den Zugriff auf das Facebook-Konto der verstorbenen Tochter umfassen. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Juli 2018

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