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BUNDESTAG/5985: Heute im Bundestag Nr. 499 - 07.09.2016


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 499
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mittwoch, 07. September 2016, Redaktionsschluss: 10.04 Uhr

1. Kündigung von Bausparverträgen
2. Geprüfte Rechnungen der Fraktionen
3. Ausnahmen von Stoffbeschränkungen
4. Ermittlungen zu islamistischen Straftaten
5. Rücküberstellungen nach Ungarn


1. Kündigung von Bausparverträgen

Petitionsausschuss/Ausschuss

Berlin: (hib/HAU) Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses "durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden". In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um "laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote" zu kündigen.

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema verwiesen. Laut Paragraph 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB ist es einem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Zinssatz erlaubt, ganz oder teilweise nach Ablauf von zehn Jahren nach dem verständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, heißt es in der Vorlage. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkassen sei nun, ob die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem "vollständigen Empfang des Darlehens" gleichgesetzt werden kann.

Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile würde diese Frage bejahen und die Kündigung daher als zulässig ansehen, schreibt der Petitionsausschuss. Zudem werde auch in der Literatur diese Auffassung überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen.

Das Landgericht Karlsruhe, so heißt es weiter, habe hingegen in einem Urteil vom 9. Oktober 2015 eine Kündigung nach Paragraph 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB in der Ansparphase abgelehnt. Eine Kündigung sei der Bausparkasse laut Urteil erst möglich, nachdem die volle Bausparsumme angespart sei. In der Vorlage wird des Weiteren auf die Argumente vom Christoph Weber vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München verwiesen. Danach bestünde für Bausparer gerade keine Verpflichtung, das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Kündigungsrecht würde eine solche Abnahmeverpflichtung aber faktisch schaffen.

Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der "großen praktischen Bedeutung" müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten. Die Petition sei geeignet, auf den bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen, heißt es in der Vorlage.

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2. Geprüfte Rechnungen der Fraktionen

Bundestagsnachrichten/Unterrichtung

Berlin: (hib/STO) Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hat die geprüften Rechnungen der vier Bundestagsfraktionen für das Kalenderjahr 2015 als Unterrichtung (18/9490) vorgelegt. Danach gab die CDU/CSU-Fraktion im vergangenen Jahr mehr als 31,48 Millionen Euro aus und die SPD-Fraktion fast 23,85 Millionen Euro. Die Ausgaben der Fraktion Die Linke betrugen im Jahr 2015 gut 11,43 Millionen Euro und die der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mehr als 13,01 Millionen Euro. Der größte Teil der Fraktionseinnahmen bestand aus Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt nach Paragraf 50 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes. Den größten Posten der Ausgaben stellten bei allen Fraktionen die Personalkosten dar.

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3. Ausnahmen von Stoffbeschränkungen

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Verordnung

Berlin: (hib/SCR) Für Ersatzteile bestimmter Geräte der Medizintechnik sollen künftig zeitlich befristete Ausnahmen von stofflichen Beschränkungen nach EU-Recht gelten. Mit einem Verordnungsentwurf (18/9500) zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung will die Bundesregierung eine entsprechende delegierte Richtlinie der EU-Kommission (2016/585/EU) umsetzen. Die delegierte Richtlinie wiederum ändert einen Anhang der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2011/65/EU).

Konkret ist vorgesehen, dass der Einsatz von Ersatzteilen, "die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden", gestattet werden soll. Für diese Ersatzteile, etwa für In-vitro-Diagnostika oder Elektronenmikroskope, soll dann eine Ausnahme von den Stoffbeschränkungen für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether gelten. Die Ausnahmen sind je nach Geräteart befristet. Als Begründung führt die Bundesregierung die "Steigerung der Ressourceneffizienz an", da so die Reparatur und Wiederinstandsetzung von bestimmten Geräten ermöglicht werde.

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4. Ermittlungen zu islamistischen Straftaten

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/STO) Durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) sind im Zeitraum Januar bis März 2016 laut Bundesregierung 31 Ermittlungsverfahren mit islamistischem beziehungsweise islamistisch-terroristischem Hintergrund eingeleitet worden. Im Zeitraum April bis Juni 2016 wurden durch den GBA 33 solcher Ermittlungsverfahren eingeleitet, wie aus der Antwort der Bundesregierung (18/9479) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9387) hervorgeht.

Von diesen Verfahren des GBA wurden laut Vorlage "im Zeitraum Januar bis März 2016 drei mangels hinreichenden Tatverdachts und eines wegen fehlender Strafverfolgungsermächtigung eingestellt". Bei den im zweiten Quartal eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfolgte den Angaben zufolge bisher keine Einstellung.

Wie es in der Antwort weiter heißt, erwirkte der GBA im Zeitraum Januar bis März 2016 "die Verurteilung eines Angeklagten durch ein Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland IS zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten". Tatort sei Syrien gewesen.

Im Zeitraum April bis Juni 2016 erwirkte der GBA den Angaben zufolge vier Verurteilungen durch Oberlandesgerichte, davon zwei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, eines wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung und eines wegen "Anerbietens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung". Tatorte seien in drei Fällen Syrien und in einem Fall Deutschland gewesen. Die Verfahren richteten sich laut Bundesregierung in drei Fällen gegen einen Angeklagten und in einem Fall gegen vier Angeklagte. Es seien in zwei Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten "und in jeweils einem Fall von zwei Jahren, von drei Jahren, von fünf Jahren, von fünf Jahren und sechs Monaten und von sechs Jahren und drei Monaten" verhängt worden.

Wie die Bundesregierung auf die Frage nach der Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Tatverdächtige mit islamistischem Hintergrund ferner ausführt, liegen ihr - soweit der GBA nicht Herr des Verfahrens ist - nur allgemeine statistische Daten zu den Ermittlungsverfahren der Länder vor. Danach seien zum Stichtag 8. Januar 2016 insgesamt 642, zum Stichtag 1. April 656 sowie zum Stichtag 1. Juli 709 Ermittlungsverfahren geführt worden. Diese Angaben könnten sich "vor dem Hintergrund möglicher Nachmeldungen der ermittlungsführenden Dienststellen noch verändern".

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5. Rücküberstellungen nach Ungarn

Auswärtiges/Antwort

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung sieht nach eigener Auskunft derzeit keine Veranlassung, die Überstellungspraxis nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich zu ändern. "Aus Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Personen müssen nicht damit rechnen, in Abschiebungshafteinrichtungen untergebracht zu werden, da sie nicht unerlaubt über eine EU-Außengrenze einreisen", heißt es in der Antwort (18/9505) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9338). Die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellten Personen hätten regelmäßig Anspruch auf Wiedereröffnung ihrer Asylverfahren, soweit dieses wegen Nichtbetreibens (Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat) eingestellt worden sei.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein systemisches Versagen bei Asylverfahren wie Aufnahmebedingungen in Ungarn trotz vorhandener Defizite nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Möglichkeit der Inhaftnahme keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Zudem habe der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), dessen Bewertung angesichts seiner durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle eine hervorgehobene Bedeutung zukomme, bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, keine Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zu überstellen.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 499 - 7. September 2016 - 10.04 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. September 2016

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