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BUNDESTAG/6461: Heute im Bundestag Nr. 213 - 29.03.2017


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 213
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mittwoch , 29. März 2017, Redaktionsschluss: 16.11 Uhr

1. Komplexer Abstammungsgesetzentwurf
2. Hendricks gegen Laufzeitverlängerung
3. Linke will Alternativen zu Tierversuchen


1. Komplexer Abstammungsgesetzentwurf

Gesundheit/Anhörung

Berlin: (hib/PK) Gesundheits- und Rechtsexperten sehen in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (18/11291 [1] ) zum Nachweis der Abstammung von Kindern aus künstlicher Befruchtung eine überfällige Reform, halten aber weitere Änderungen und Ergänzungen für erforderlich.

Offene Fragen beziehen sich auf Samenspenden aus dem Ausland sowie aus sogenannten Becherspenden. Überdies wird kritisiert, dass Altdaten nicht erfasst werden sollen und für die gezeugten Kinder keine Beratung und Hilfe vorgesehen ist. Zudem werden die eingeschränkten Rechte der Kinder kritisch hinterfragt, wie anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch im Bundestag sowie aus den schriftlichen Stellungnahmen der Fachverbände deutlich wurde.

Mit dem Gesetzentwurf wird ein Auskunftsanspruch für jene Personen ab 16 Jahren festgelegt, die durch eine Samenspende und ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Geplant ist dazu die Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Dort sollen für eine Zeitspanne von 110 Jahren Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende gespeichert werden.

Geregelt werden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten. So können künftig Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, bei der Registerstelle eine Auskunft beantragen. Zugleich soll durch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen werden. Auf die Weise soll verhindert werden, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden. In der Anhörung berichtete eine Sachverständige von einem Mann, der mit Samenspenden vermutlich 30 Kinder gezeugt hat.

Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte, es würden mit dem jetzt vorliegenden Entwurf weitere "Inkongruenzen und Unsicherheiten" geschaffen. Paare mit Kinderwunsch nutzten häufig Angebote aus dem Ausland und würden dann von den Regelungen nicht erfasst. Ungeklärt seien überdies gesellschaftspolitische und familienrechtliche Fragen sowie als Sonderfall die Embryonenadoption. Ausgeschlossen werden müsse die Verwendung von Samenzellen mehrerer und vermischter Spender, sogenannte gepoolte Spenden.

Auch ein schlüssiges Konzept für das Kindschaftsrecht sei nicht erkennbar, erklärte die Ärztekammer weiter. Ein Verwandtschaftsverhältnis des Samenspenders zu dem Kind könne nicht mehr entstehen. Problematisch sei überdies, dass Fälle der nicht ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung, etwa mittels der Becherspende, nicht von den Neuregelungen erfasst würden. In der Praxis sei eine Abgrenzung zwischen "ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung" und nicht ärztlich unterstützter Befruchtung schwierig, wenn Patientinnen eine Insemination mittels Becherspende oder aus dem Ausland importierten Samen wünschten.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) merkte an, dass schon aus Kostengründen die meisten künstlichen Befruchtungen ohne ärztliche Assistenz abliefen. Die geplanten Regelungen ließen also die Mehrheit der Fälle außer Acht. Eine ärztliche Assistenz sei nur erforderlich, wenn Frauen unter Fruchtbarkeitsstörungen litten oder unregelmäßigen Zyklus hätten. Die Kosten mit ärztlicher Assistenz lägen oft bei 10.000 Euro oder darüber und würden von den Krankenkassen nicht erstattet, da nur die Kosten für eine homologe Insemination, also mit dem Samen des Ehepartners, übernommen würden.

Nach Darstellung des Vereins Spenderkinder ist es rechtlich problematisch, wenn eine gerichtliche Feststellung des Spenders als genetischer Vater ausgeschlossen werden soll. Dies sei eine Diskriminierung, weil auf natürliche Weise oder durch eine Becherspende gezeugte Menschen ihren genetischen Vater als rechtlichen Vater feststellen lassen könnten. Es entstünde erstmals eine Gruppe von Menschen, die ihren genetischen Vater nicht als rechtlichen Vater feststellen lassen könnten. Der Verein sprach sich dafür aus, die Samenspender in das Geburtenregister einzutragen, um die Möglichkeit einer öffentlichen Feststellung der genetischen Verbindung zum Samenspender anzubieten.

Ein Sprecher des Deutschen Richterbundes plädierte in der Anhörung für eine weniger starre Regelung, die es bei einer Samenspende dem biologischen Vater ermöglichen würde, auch der rechtliche Vater zu sein, wenn alle Beteiligten damit einverstanden wären. Dies könnte etwa dann relevant werden, wenn das Kind nur noch ein oder gar kein Elternteil mehr habe. Andere Sachverständige gaben zu bedenken, dass eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung möglich bleibe.

Nach Ansicht des Beratungsnetzwerks Kinderwunsch Deutschland (BKiD) müssten alle Altdaten auch in das Register überführt werden. Auf diesen Punkt zielt auch die Kritik der Deutschen Vereinigung von Familien nach Samenspende (DI-Netz). Es sei eine unerträgliche Vorstellung, dass vorhandene Spenderdaten vernichtet würden. In dem Fall würde für die älteren Kinder keine Lösung angeboten. Das grundlegende Recht auf Kenntnis der Abstammung müsse aber für alle Menschen gelten, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt worden seien.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) gab zu bedenken, dass der Entwurf keine Regelung vorsehe für den Fall, dass sich die Personendaten zwischenzeitlich ändern, etwa dann, wenn der Spender heirate und einen anderen Namen annehme oder wegziehe. Dann sei die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung faktisch kaum möglich, wenn die nötige Recherche allein der durch Samenspende gezeugten Person aufgebürdet würde.

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2. Hendricks gegen Laufzeitverlängerung

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Antwort

Berlin: (hib/SCR) Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) hat sich in einem Brief an ihre französische Amtskollegin Ségolène Royal gegen eine weitere Laufzeitverlängerung für das grenznahe französische Atomkraftwerk (AKW) Cattenom ausgesprochen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (18/11604 [2] ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/11396 [3] ) hervor. Das Thema sei auch in Gesprächen auf unterschiedlichen Ebenen angesprochen worden.

Im Hinblick auf die Sicherheit des französischen AKW bestätigt die Bundesregierung unter anderem, dass der Kühlwasservorratsbehälter, die Notstands-Notstrom-Turbinen und die "Druckentlastung des Containments" nicht für "seismische Einwirkungen" qualifiziert seien. Zudem bestätigt die Bundesregierung, dass nach ihrer Kenntnis die Anlage gegen den Absturz kleinerer Zivilflugzeuge ausgelegt sei.

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3. Linke will Alternativen zu Tierversuchen

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Antrag

Berlin: (hib/SCR) Die Fraktion Die Linke will, dass sich die Bundesregierung verstärkt für Alternativen zu Tierversuchen einsetzt. In einem Antrag (18/11724 [4] ) fordern die Linken unter anderem einen Ausbau der Förderstrukturen für alternative Methoden und tierversuchsfreie Forschung. Zudem soll die Bundesregierung nach Willen der Linken einen Gesetzentwurf vorlegen, nach dem "Tierversuche, die mit schweren und voraussichtlich lang anhaltenden Schmerzen und Leiden verbunden sind, verboten werden". Auch ein Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine samt dem "Recht einer Anfechtungsklage gegen Tierversuche" soll laut Antrag eingeführt werden.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 213 - 29. März 2017 - 16.11 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. April 2017

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