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VERBRAUCHERSCHUTZ/1149: Verkehrsbezeichnungen von Lebensmitteln oft geschönt (aid)


aid-Newsletter Nr. 20 vom 16. Mai 2012

Spargelcremesuppe mit 4 Prozent Spargel

Verkehrsbezeichnungen von Lebensmitteln oft geschönt



(aid) - Verkehrsbezeichnungen von Lebensmitteln sind häufig versteckt, schwer lesbar und beschönigend. So lautet das Resultat einer bundesweiten Untersuchung der Verbraucherzentralen, für die gezielt 119‍ ‍verpackte Produkte auf Defizite bei dieser Pflichtangabe geprüft wurden. Jedes verpackte Lebensmittel muss eine offizielle Bezeichnung haben, die klar und eindeutig über wesentliche Zutaten und charakteristische Eigenschaften informiert. Auf einen Blick soll der Verbraucher erkennen, was wirklich in der Verpackung steckt.

Doch die Realität sieht anders aus: Bei zwei Dritteln der Produkte war die Verkehrsbezeichnung nicht auf der Vorderseite aufgedruckt und damit schwer zu finden. Rund 44 Prozent der Angaben waren beschönigend und täuschten laut Verbraucherzentrale damit eine höhere Qualität vor. Beispiele sind eine "Spargelcremsuppe" mit nur vier Prozent Spargel und "Nudeln mit Blattspinat", die lediglich ein Prozent Spinat enthielten. Bei jedem vierten Lebensmittel wich der Produktname deutlich von der Verkehrsbezeichnung ab. So hatte das Produkt "Birne Granatapfel" die Verkehrsbezeichnung "Früchtetee aromatisiert Birne Granatapfel", die zumindest auf die Aromatisierung hinwies. Die Zutatenliste zeigte hingegen, dass weder Birne noch Granatapfel, sondern Äpfel die Hauptzutaten sind.

Bei je 27 Prozent war die Schrift zu klein beziehungsweise nicht optisch hervorgehoben, was insbesondere für ältere Menschen problematisch sein kann. Bei 8 Prozent der Produkte bemängelten die Verbraucherschützer die schlechten Kontraste - etwa durch glänzende Etiketten oder eine dunkelgraue Schrift auf hellgrauem Hintergrund. Knapp 30 Prozent der Nahrungsmittel trugen nicht aussagekräftige und eindeutige Bezeichnungen wie "Country-Kartoffeln", "flüssige Süßware" und "Knabbergebäck". Bei 14 Prozent wurden die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten. So fehlte bei vier Produkten die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung.

Heike Kreutz, www.aid.de

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Quelle:
aid-Newsletter 20/12 vom 16.5.2012
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Mai 2012