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ORGANISATION/324: Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit begrüßt (Caritas)


Caritas Pressemitteilung vom 4. Dezember 2014

Familienpflegezeit

Caritas begrüßt Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit



Berlin, 04. Dezember 2014. "Das geplante Gesetz wird die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege deutlich verbessern", macht Caritas-Präsident Peter Neher heute anlässlich der 2. und 3. Lesung im Bundestag deutlich. "Beschäftigte können durch den Rechtsanspruch einer unbezahlten Freistellung von 24 Monaten endlich verlässlicher planen und sind nicht mehr auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch, da er nur für Mitarbeitende von Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten gilt, deutlich eingeschränkt", kritisiert Neher. Die Grenze ist zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens von 15 auf 25 Mitarbeitende erhöht worden.

Ein Großteil der Pflege werde nach wie vor in Familien geleistet. Es sei daher dringend erforderlich, dass es verlässliche Rahmenbedingungen für die Angehörigen gebe. "Die Pflege eines Angehörigen mit der Erwerbsarbeit zu vereinbaren, ist für viele ein täglicher Kraftakt. Wir dürfen die Angehörigen darin nicht alleine lassen", sagt Neher. "Wir hätten uns gewünscht, dass auch Verwandte ersten Grades, wie Cousins oder Cousinen oder auch Freunde und Nachbarn die Freistellung in Anspruch nehmen können."

Positiv sei die zehntägige nunmehr bezahlte Auszeit, die es pflegenden Angehörigen ermögliche, zumindest in besonders belastenden Situationen kurzzeitig einen größeren Spielraum zu haben. "Wir begrüßen es, dass im Gesetz nun endlich klargestellt wird, dass diese Auszeit sehr flexibel, beispielsweise tageweise, über einen längeren Zeitraum verteilt in Anspruch genommen werden kann", so Neher.

Bereits seit Jahren fordert der Deutsche Caritasverband, dass Angehörige sich für die Sterbebegleitung für bis zu drei Monate von der Arbeit freistellen lassen können. Das dies nun eingeführt werde, sei sehr zu begrüßen. "Ein Wermutstropfen ist allerdings, dass die Zeit für die Begleitung sterbender Menschen auf die Höchstdauer der Freistellung von 24 Monaten angerechnet wird. Sterben ist aber nicht planbar, daher sollte diese Freistellung unbedingt außerhalb dieser Höchstdauer von 24 Monaten erfolgen."

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Quelle:
Pressemitteilung vom 4. Dezember 2014
Deutscher Caritasverband e.V.
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Redaktion:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Dezember 2014