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AGRAR/1654: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 55 vom 26.02.14

Bundesminister Schmidt: "Die Agrarreform stärkt Bauern und Umwelt"

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Durchführung der Direktzahlungen



Mit dem Gesetz soll das neue System der EU-Direktzahlungen in der Landwirtschaft ab dem Jahr 2015 für Deutschland umgesetzt werden. Grundlage ist die 2013 beschlossene Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).


Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt sagte am Mittwoch in Berlin: "Unsere Bäuerinnen und Bauern können sich auf uns verlassen. Die Bundesregierung steht an der Seite der landwirtschaftlichen Betriebe und ihrer Familien. Deutschland hat in der Vergangenheit hart und erfolgreich in Brüssel verhandelt. Mit der nationalen Umsetzung der Reform der europäischen Agrarpolitik schaffen wir für unsere bäuerliche Landwirtschaft Zukunftsperspektiven. Wir sorgen für eine nachhaltigere Bewirtschaftung auf unseren Flächen mit deutlich mehr Umweltleistungen. Das neue Gesetz für die Direktzahlungen schafft praktikable Regelungen und ist damit ein echter Mehrwert für die Umwelt. Wir stärken zudem die vielfältigen Agrarstrukturen in unserem Land und geben unseren landwirtschaftlichen Betrieben Rückendeckung im internationalen Wettbewerb."

Die Direktzahlungen sind ein wichtiger Beitrag zur Einkommenssicherung und zur Risikovorsorge der Landwirte. Sie schaffen außerdem einen Ausgleich für gesellschaftliche Leistungen, die über den Preis für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht geltend gemacht werden können. Gerade für die Existenz kleinerer und mittlerer Betriebe ist das von großer Bedeutung. "Unsere bäuerlichen Unternehmen gewährleisten den Erhalt der Kulturlandschaften, sie produzieren Nahrungsmittel und sind wichtige Arbeitgeber im ländlichen Raum", unterstrich Schmidt.

Das neue System der Direktzahlungen ab dem Jahr 2015 ist ein wesentlicher Teil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Rat und Europäisches Parlament hatten im Dezember 2013 die Basisrechtsakte der Reform verabschiedet. Nun erfolgt die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Entscheidungen zur Ausgestaltung der Direktzahlungen treffen "Deutschland setzt bei der nationalen Umsetzung der Direktzahlungen auf Regelungen, die sowohl den gesellschaftlichen Ansprüchen als auch den Anforderungen der Landwirtschaft gerecht werden. Die neuen Maßnahmen werden einen echten Mehrwert für die Umwelt haben. Sie müssen aber auch von den Landwirten umgesetzt werden können", betonte Schmidt.

Grundlage für den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der GAP ist der einstimmige Beschluss der Länderagrarministerkonferenz vom 4. November 2013. Allerdings werden mit dem Gesetz nicht alle neuen Regelungen für die Direktzahlungen abschließend umgesetzt. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer ergänzenden Rechtsverordnung. Darin sollen bestimmte Details noch ausgestaltet werden, darunter auch wichtige Elemente des so genannten Greening. Nach der Kabinettsbefassung wird der Gesetzentwurf nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Regelungen müssen am 1. August 2014 in Kraft treten.


Der Gesetzentwurf im Überblick:

Für die Jahre 2015 bis 2019 sollen 4,5 Prozent der jährlichen nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER) bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen dieser Umschichtung beträgt knapp 229 Millionen Euro. Insgesamt stehen den Ländern so 1,1 Milliarden Euro zusätzlich für Maßnahmen für eine nachhaltige Landwirtschaft zur Verfügung. Die Bundesländer wollen diese Mittel landwirtschaftsnah verwenden, unter anderem für Grünlandstandorte, Raufutterfresser, flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, eine besonders tiergerechte Haltung und das Tierwohl. Die Mittel werden außerdem eingesetzt für eine Stärkung des ökologischen Landbaus und die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten. "Durch diese Umschichtung wird die Kürzung der ELER-Mittel - aufgrund der allgemeinen Mitteleinsparungen auf EU-Ebene - um fast neun Prozent nicht nur ausgeglichen, sondern sogar überkompensiert. In der kommenden Förderperiode stehen für Maßnahmen der ländliche Entwicklung vier Prozent mehr Fördermittel zur Verfügung als bisher. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich substantiell verbessert", betonte Bundesminister Schmidt. Die Begrenzung der Umschichtung auf 4,5 Prozent berücksichtigt, dass die Landwirte im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems weiterhin eine angemessene Einkommensstützung erhalten sollen. Der Prozentsatz der Umschichtung wird 2016/2017 allerdings ergebnisoffen überprüft werden.

Die noch bestehenden regionalen Unterschiede beim Wert der Direktzahlungen werden bis 2019 abgebaut. Im Rahmen der neuen Basisprämienregelung soll in drei Schritten von 2017 bis 2019 eine Angleichung zu einem bundesweit einheitlichen Wert je Hektar erfolgen. Alle anderen ab 2015 neu eingeführten Direktzahlungen sollen von Anfang an in bundeseinheitlicher Höhe gewährt werden.

30 Prozent der Gelder für Direktzahlungen entfallen auf Landbewirtschaftungsmethoden, die den Klima- und Umweltschutz fördern, das so genannte Greening. Dazu müssen die Landwirte zusätzliche Umweltleistungen erbringen. Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen wie Wiesen und Weiden, eine größere Vielfalt beim Anbau von Feldfrüchten sowie die Bereitstellung von "ökologischen Vorrangflächen" auf Ackerland. In dem Gesetz sollen Regelungen für einen wirksamen Schutz von besonders umweltsensiblem Dauergrünland getroffen werden. So wird vorgeschlagen, bei Dauergrünland in Natura2000-Gebieten zukünftig ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot anzuwenden. Detaillierte Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland außerhalb dieser Gebiete werden noch durch eine Verordnung geregelt. Dazu enthält der Gesetzentwurf die erforderlichen Verordnungsermächtigungen.

Das EU-Recht verlangt, dass landwirtschaftliche Betriebe ab dem Jahr 2015 grundsätzlich zunächst fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen müssen. Diese Flächen müssen im Interesse des Umweltschutzes genutzt werden, zum Beispiel zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten. Bei den ökologischen Vorrangflächen soll mit dem Gesetz den Landwirten ein möglichst hohes Maß an Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Elemente gewährt werden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien in Deutschland vor. Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die noch von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden sollte, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. Dabei ist im Gesetzesentwurf der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte mit 0,3 angesetzt.

Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt erklärt zu den ökologischen Vorrangflächen: "Deutschland ist mit seinen guten Ackerflächen und geeigneten klimatischen Bedingungen in der Pflicht, seinen Beitrag zur Ernährung der Menschen zu leisten. Pauschale Flächenstilllegung passen nicht dazu, sie erscheinen angesichts der globalen Ernährungslage überhaupt nicht sachgerecht."

Die im EU-Recht vorgesehene Kürzung oder Kappung der Zahlungen für sehr große Betriebe soll in Deutschland nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen soll die in Deutschland bereits für dieses Jahr eingeführte Umverteilungsprämie für die ersten Hektare fortgeführt werden. Im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems werden damit kleinere und mittlere Betriebe gestärkt. Sie erhalten einen Zuschlag von etwa 50 Euro für die ersten 30 Hektar und von etwa 30 Euro für die nächsten 16 Hektar. Auch zur besonderen Förderung der Junglandwirte wird es eine zusätzliche Prämie geben. Der Gesetzentwurf sieht dazu ein Modell vor, das einen Zusatzbetrag von etwa 44 Euro ermöglicht. Dabei soll die EU-rechtlich vorgesehene Förderobergrenze von 90 Hektar ausgeschöpft werden. Schließlich ist zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes eine Regelung für Kleinlandwirte mit einem maximalen Förderbetrag von 1.250 Euro je Betriebsinhaber vorgesehen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 55 vom 26.02.14
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Februar 2014