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STEUER/1167: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 25. Mai 2010

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)


Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) beschlossen.

Der Entwurf für ein JStG 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen in 29 Artikeln, die überwiegend technischen Charakter haben.

Auf folgende Regelungen im Entwurf des JStG 2010 wird besonders hingewiesen:


1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
(EStG)

Aufhebung der Befristung für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen (Paragraph 6b, Paragraph 52 EStG)

An der Investitionsförderung nach Paragraph 6b EStG soll weiter festgehalten werden. Nach bisheriger Rechtslage besteht für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen eine Befristung bis einschließlich 2010. Diese Befristung wird aufgehoben, da der Förderungszweck weiter fortbesteht. Materielle und formelle Änderungserfordernisse der Bescheide zur Verlustfeststellung und Steuerfestsetzung des Folgejahres (Paragraph 10d EStG)

Mit der Änderung des Paragraph 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 EStG wird klargestellt, dass erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sind, wenn auch der Steuerbescheid noch geändert werden könnte. Mit der Rechtsänderung wird auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben.

Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen (Paragraph 35a EStG)

Zur Vermeidung von Doppelförderung werden bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen zu einem im Inland ansässigen Verein (Paragraphen 49, 50a EStG)

Nach der Entscheidung des BFH vom 27. Mai 2009 soll der in der Vergangenheit praktizierte Rechtszustand bei der Besteuerung von Sportlertransfers wieder hergestellt werden. D. h. Vergütungen, die für die Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten (Sportlertransfers im allgemeinen Sinne), sollen der Besteuerung nach Paragraph 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g EStG unterliegen. Diese Regelung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung. Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Paragraph 46 EStG)

In Freibetragsfällen für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z. B. für "Saisonarbeiter") wird von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch schon für 2009, abgesehen. Damit wird (auch) ein Anliegen des Bundesrats aus dem EU-Umsetzungsgesetz umgesetzt.

Übergangsregelung bis zur Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Paragraph 52b EStG)

Die derzeitige Konzeption der Paragraphen 39 und 39e EStG unterstellt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Kalenderjahr 2011 eingeführt werden und dann anzuwenden sind. Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erlaubt jedoch keinen Einsatz des Verfahrens im Kalenderjahr 2011. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte auf Grund der geltenden Gesetzeslage letztmalig für das Kalenderjahr 2010. Da der Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit (2011 - 2012) ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen muss, wurden mit Paragraph 52b EStG Übergangsregelungen geschaffen. Dabei wurden u. a. auch mehr Rechte des Arbeitnehmers bzgl. der Datenhoheit berücksichtigt.


2. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
(UStG)

Einführung einer Verjährungsregelung für die Ausstellung der für die Umsatzsteuerbefreiung privater Kulturunternehmer erforderlichen Bescheinigung nach Paragraph 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 UStG. Rückwirkende Steuerbefreiungen mit der Folge eines rückwirkenden Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung (Rückabwicklung von Vorsteuerabzügen) sind künftig nur noch zeitlich begrenzt (4 Jahre) möglich. Damit wird für die betroffenen Unternehmer Rechtssicherheit hergestellt.

Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern erweitert (Paragraph 13b UStG) Dies entspricht (auch) einem Anliegen des Bundesrates aus dem EU-Umsetzungsgesetz.

Mit Paragraph 15 Absatz 1b UStG wird der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke neu geregelt. Danach ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Die Übergangsregelung für die Neuregelung des Vorsteuerabzugs wurde auf Bauanträge, die vor dem 1. Januar 2011 gestellt werden, ausgeweitet.


3. Änderung der Abgabenordnung (AO)

Ausweitung der Mitteilungspflichten bei Geldwäsche als
Ordnungswidrigkeit (Paragraph 31b AO)

Nach der derzeitigen Rechtslage besteht für die Finanzbehörden keine Befugnis, Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragraph 17 des Geldwäschegesetzes (GwG) schließen lassen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitzuteilen. Durch die Änderung des Paragraph 31b AO werden die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Paragraph 17 Geldwäschegesetz zuständigen Verwaltungsbehörden in die Lage versetzt, hinsichtlich der Aufsicht über die Verpflichteten im Sinne des Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 GwG ihrem gesetzlichen Auftrag effektiver nachzukommen. Wegen des hohen Schutzgutes des in Paragraph 30 AO verankerten Steuergeheimnisses wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen Verpflichteten beschränkt, die nach den bisherigen Erfahrungen besonders betroffen sind.


4. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes

Umsetzung einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten

Lebenspartner werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (siehe Paragraphen 15 bis 17, 37 Absatz 4) und im Grunderwerbsteuerrecht (siehe Paragraphen 3, 23) mit Ehegatten gleichgestellt.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 25.05.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
buergerreferat@bmf.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2010