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TELEKOMMUNIKATION/718: Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln bei Arbeiten am Stromnetz (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 27. August 2012

Bundesnetzagentur veröffentlicht Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln bei Arbeiten am Stromnetz

Homann: "Mehr Klarheit und Sicherheit über die Konditionen des Ausbaus"



Die Bundesnetzagentur hat heute einen Leitfaden für die Verlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren bei notwendigen Arbeiten am Stromnetz veröffentlicht. Durch das gleichzeitige Verlegen von Stromleitungen und Telekommunikationsinfrastrukturen sollen Synergien gehoben und der Breitbandausbau beschleunigt werden. Der Leitfaden thematisiert insbesondere die Frage, ob und wie die dabei entstehenden Kosten der Stromnetzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden.

"Derzeit wird breit diskutiert, wie die ambitionierten Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung möglichst rasch erreicht werden können. Das Mitverlegen von Glasfaserkabeln oder Leerrohren durch die Stromnetzbetreiber kann dabei insbesondere im ländlichen Raum einen wichtigen Beitrag zur Breitbandversorgung leisten", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Ich freue mich, dass wir den investierenden Unternehmen mit dem nun veröffentlichten Leitfaden mehr Klarheit und Sicherheit über die Konditionen des Ausbaus geben. Ich hoffe, die bestehenden Möglichkeiten werden nun auch intensiv genutzt", sagte Homann.

Grundsätzlich sind verschiedene Modelle denkbar, unter denen eine gleichzeitige Verlegung stattfinden kann. So kann ein Stromnetzbetreiber beispielsweise Glasfaserkabel im Auftrag eines Telekommunikationsanbieters mitverlegen. Der Telekommunikationsanbieter beteiligt sich dann anteilig an den anfallenden Tiefbaukosten. Diese machen häufig 80 Prozent der Ausbaukosten für Glasfaser aus. Sowohl für den Stromnetzbetreiber als auch für den Telekommunikationsanbieter sinken beim gemeinsamen Ausbau im Vergleich zu einer separaten Verlegung der Kabel die Kosten für die nötigen Tiefbauarbeiten.

Der Stromnetzbetreiber kann auch auf eigene Rechnung Glasfaserkabel mitverlegen. Die nicht durch den Stromnetzbetreiber im Rahmen des eigenen Netzbetriebs genutzten Kapazitäten der Kabel werden dann vermarktet. Künftige Vermarktungserlöse wirken beim Stromnetzbetreiber kostenmindernd.

Der Leitfaden zu den regulierungsrechtlichen Kostenschlüsselungsgrundsätzen gilt bis zum Ende der zweiten Anreizregulierungsperiode im Jahr 2018.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 27. August 2012
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. August 2012