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VERBRAUCHERSCHUTZ/537: Flüchtlinge haben das Recht auf ein Konto (VZHH)


Verbraucherzentrale Hamburg e.V. - 9. November 2015

Flüchtlinge haben das Recht auf ein Konto

Verbraucherzentrale Hamburg hält Antragsformular bereit


Flüchtlinge brauchen ein Konto, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, doch etliche Kreditinstitute weisen Asylsuchende nach wie vor ab. Am 28. Oktober 2015 hat das Bundeskabinett mit dem neuen Zahlungskontengesetz (ZKG) die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr 2014/92/EU beschlossen, wonach jeder Verbraucher das Recht auf "ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen" hat, Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel eingeschlossen. Das ZKG soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Flüchtlingen, beim Geldinstitut ihrer Wahl nun einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu stellen und hält hierfür ein Formular auf ihrer Internetseite bereit.

"Wir erwarten von den Geldinstituten, dass sie sich an das von der Europäischen Union und der Bundesregierung beschlossene Recht halten", sagt Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. Bislang verwehren noch immer etliche Genossenschafts- und Geschäftsbanken Asylsuchenden die Kontoeröffnung, obwohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits Anfang September geregelt hatte, dass alle Dokumente, die den Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde tragen, zur Eröffnung eines sogenannten Basiskontos akzeptiert werden müssen.

"Jetzt gibt es für die Banken keine Ausreden mehr", so Hörmann. Er rät Flüchtlingen, mit Hilfe des von der Verbraucherzentrale bereitgestellten Formulars einen Antrag für ein Basiskonto zu stellen. Wird dieser abgelehnt, sollten sie sich dies schriftlich auf dem Formular bestätigen lassen und die Hamburger Verbraucherschützer darüber informieren. "Wir werden die Fälle sammeln und die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Banken sich nicht ans Recht halten", erklärt Hörmann.

Basiskonten werden auf Guthabenbasis geführt. Sie können nicht überzogen werden, aber es sind Ein- und Auszahlungen, Überweisungen oder Kartenzahlungen sowie bei einigen Instituten auch Lastschriften und Daueraufträge möglich. Bereits 1995 hatte sich der Zentrale Kreditausschusses der Banken und Sparkassen im Rahmen eine "freiwilligen Selbstverpflichtung" für ein Guthabenkonto erklärt, die jedoch unzureichend umgesetzt wurde. "Gut, dass es jetzt die gesetzliche Pflicht gibt", so Hörmann, "gut für die Flüchtlinge und gut für die Sozialverwaltung, die durch bargeldlose Überweisungen Kosten spart".

Weitere Informationen sowie der "Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach § 33 des Zahlungskontengesetzes" als PDF- und RTF-Dokument sind auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlicht unter:
www.vzhh.de

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Quelle:
Pressemitteilung vom 09.11.2015
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Telefon: (040) 24832-0, Fax (040) 24832-290
E-Mail: info@vzhh.de
Internet: www.vzhh.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. November 2015

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