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ARBEITSRECHT/155: Arbeitnehmer müssen schlechte Zeugnisse nicht hinnehmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Arbeitsrecht

Arbeitnehmer müssen schlechte Zeugnisse nicht hinnehmen



Berlin (DAV). Arbeitnehmer haben es oft schwer, ein angemessenes Arbeitszeugnis zu bekommen - nicht nur, wenn es bei der Trennung vom Arbeitgeber Streit gab. Sich gegen zu schlechte oder lückenhafte Zeugnisse zu wehren, kann sich aber durchaus lohnen. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Viele Arbeitnehmer müssen nach dem Abschied von ihrem Arbeitgeber lange auf ein Arbeitszeugnis warten. Das kann unterschiedliche Ursachen haben: Eine Kündigung im Streit oder schlicht eine überlastete Personalabteilung. Doch was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber ein zu schlechtes oder gar kein Arbeitszeugnis ausstellt?

"Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis", sagt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Allerdings gibt es keine feste Frist, in der das Zeugnis erteilt werden muss." Wenn allerdings nach mehrfacher Nachfrage kein Zeugnis ausgestellt wird, solle der Arbeitnehmer über eine Klage nachdenken.

Schwieriger wird es, wenn ein aus Sicht des Arbeitnehmers zu schlechtes Zeugnis erteilt wird. Zwar könne der Arbeitnehmer darauf klagen, dass das Zeugnis berichtigt wird. Wenn er jedoch eine gute oder sehr gute Bewertung verlangt, müsse er diese Leistungen vor Gericht auch nachweisen können.

Es gibt für Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen im Zeugnis. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er mit den Leistungen "voll und ganz zufrieden" ist oder ein Angestellter "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat. Trotzdem kann auch ein Rechtsstreit um den Inhalt des Arbeitszeugnisses sinnvoll sein.

"Erfahrungsgemäß wird bei einer solchen Klage der Zeugnisinhalt einvernehmlich festgelegt", so Oberthür. Wer einen Rechtsstreit vermeiden möchte, sollte schon vor der Kündigung an das Arbeitszeugnis denken. Die DAV-Expertin: "Es empfiehlt sich, bereits bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag den genauen Inhalt des Zeugnisses festzulegen".

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/67/was-der-chef-bescheinigen-muss/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 75/13 vom 16. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2013