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ARBEITSRECHT/169: Arbeitnehmer müssen sich nicht "gesundschreiben" lassen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. März 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Sozialrecht

Arbeitnehmer müssen sich nicht "gesundschreiben" lassen



Berlin (DAV). Wenn krankgeschriebene Arbeitnehmer sich wieder gesund fühlen, dürfen sie zur Arbeit gehen - ohne weiteren Besuch beim Arzt. Dadurch entstehen auch keine Nachteile beim Versicherungsschutz. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Auch wenn in Gesprächen unter Kollegen oder in Internetforen häufig etwas anderes behauptet wird: Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich nicht "gesundschreiben" lassen, wenn sie frühzeitig wieder arbeitsfähig sind.

"Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot", sagt Rechtsanwältin Donata Gräfin von Kageneck vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Die Bescheinigung ist lediglich eine Prognose des Arztes darüber, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht arbeiten kann." Wenn die Arbeitsfähigkeit schon früher hergestellt sei, dürfe man auch zum Arbeitsplatz zurückkehren. Eine "Gesundschreibung" als Gegenstück zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es in Deutschland nicht.

Auch das Gerücht, dass man bei einer vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz seinen Versicherungsschutz verliere, ist falsch. Wer sich trotz Krankschreibung auf den direkten Weg zur Arbeit macht, genießt in der Regel von der Haustür an bei Wege- und Arbeitsunfällen den gleichen Versicherungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmer.


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http://anwaltauskunft.de/magazin/leben/gesundheit/387/arbeiten-trotz-krankschreibung-ist-das-erlaubt/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/14 vom 17. März 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. März 2014