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ARBEITSRECHT/213: Kündigung von schwangeren Frauen ist fast nie erlaubt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. August 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kündigung von schwangeren Frauen ist fast nie erlaubt


Berlin (DAV). Berufstätigen Frauen, die ein Kind erwarten, kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gekündigt werden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet

Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Angestellten ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden kann.

In der Zeit dazwischen ist eine Kündigung nahezu unmöglich. "Wollen Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten kündigen, müssen sie sich die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Und diese zu bekommen, ist äußerst schwierig", erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür, Arbeitsrechtsexpertin der Deutschen Anwaltauskunft. Denkbar sei dies allerdings bei Betriebsschließungen in Folge einer Insolvenz.

Sollte eine Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem die Frau zwar bereits schwanger ist, der Arbeitgeber davon aber nichts wusste, hat die betroffene Angestellte zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihrem Chef das mitzuteilen. Auch in diesem Fall erhält sie Kündigungsschutz, rückwirkend.

Auch für die Probezeit gilt: Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wer etwa nach zwei Wochen des Beschäftigungsbeginns von seiner Schwangerschaft erfährt, hat im Prinzip die Probezeit bereits überstanden. "Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um eine befristete Probezeit handelt", so Arbeitsrechtsexpertin Oberthür.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 48/15 vom 28. August 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. September 2015

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