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ARBEITSRECHT/227: Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Mai 2016

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit


Erfurt/Berlin (DAV). Wird in einer Berufsgruppe Mindestlohn gezahlt, gilt dies auch für Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Feiertagen. Ist im Vertrag ein niedrigerer Lohn für Ausfallzeiten vereinbart, gilt dies nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR 191/14).

Die pädagogische Mitarbeiterin betreute Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Für die Berufsgruppe gilt ein Mindestlohn von 12,60 Euro brutto. Der Arbeitgeber zahlte diesen Mindestlohn auch - jedoch nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubstage. Für Stunden, die aufgrund von Feiertagen oder Krankheit ausfielen, rechnete er dagegen einen vereinbarten geringeren Stundenlohn ab.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Entfallen Arbeitsstunden wegen eines gesetzlichen Feiertags oder Krankheit, muss der Arbeitsgeber den Lohn bezahlen, den er auch ohne Arbeitsausfall hätte zahlen müssen. Dies gelte auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes geregelt sei. Der Frau wurden rund 1.000 Euro brutto nachgezahlt.

Informationen:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 06/16 vom 11. Mai 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Mai 2016

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