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ARBEITSRECHT/249: Morddrohung - fristlose Kündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Juli 2017

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Morddrohung: fristlose Kündigung


Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine ernsthafte Drohung gegen einen Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn die Drohung aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (AZ: 11 Sa 823/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann arbeitete bei einer Landesbehörde. Er war anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten hatte es bereits wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, jeweils wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.

Im Herbst 2014 rief der Mann seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle aus an. Direkt nach dem Telefonat erstattete dieser gegen den Mitarbeiter Strafanzeige. Er warf ihm vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten "Ich stech' Dich ab!" bedroht zu haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos.

Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Zwar bestritt er sowohl Anruf wie Äußerung, doch glaubten ihm die Richter in erster und zweiter Instanz nicht. Unter anderem wiesen sie darauf hin, es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei er leicht zu identifizieren.

Dem Land sei eine Weiterbeschäftigung des Mannes nicht zuzumuten. Das gelte auch dann, wenn diese aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Der Mann habe durch die ernsthafte Bedrohung seines Vorgesetzten die betriebliche Ordnung in der Behörde nachhaltig gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen Kläger und Verwaltungsleiter zur Folge, sondern auch zwischen Kläger und Arbeitskollegen.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 05/17 vom 18. Juli 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2017

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