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ARBEITSRECHT/280: Arbeitsgericht kann Wahlvorstand für Betriebsratswahl einsetzen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Mai 2020

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Arbeitsgericht kann Wahlvorstand für Betriebsratswahl einsetzen


Kiel/Berlin (DAV). Gelingt es auf einer Betriebsversammlung nicht, einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu bestimmen, kann dies das Gericht tun. Auch dann, wenn bei der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands diese Wahl vertagt wird. So sollen die Arbeitnehmerrechte zur Wahl eines Betriebsrats gesichert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2020 (AZ: 3 TaBV 23/19).

In einem Unternehmen bestand noch kein Betriebsrat. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer luden zu einer Betriebsversammlung ein. Dort sollte ein Wahlvorstand gewählt werden. Auf der Betriebsversammlung diskutierten die Anwesenden kontrovers. Sie beschlossen schließlich mehrheitlich, die Betriebsversammlung - ohne konkrete Verabredung eines weiteren Termins - zu vertagen. Im Anschluss wandten sich die einladenden Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht in Lübeck. Sie beantragten die Bestellung des Wahlvorstands durch das Gericht.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht entschied. Bestehe weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, könne der Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Finde diese trotz Einladung nicht statt oder werde dort kein Wahlvorstand gewählt, könne ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestellen. Dies gelte auch dann, wenn auf der Betriebsversammlung mehrheitlich eine Vertagung dieser Versammlung beschlossen werde - mit der Folge, dass kein erster Wahlgang zustande komme. Die Fortsetzung der vertagten Wahlversammlung sei keine Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung. Durch die Vertagung sei die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands letztlich erfolglos geblieben.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 1/20 vom 4. Mai 2020
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Mai 2020

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