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DATENSCHUTZ/031: Stellungnahme zum Dashcam-Urteil des OLG Stuttgart vom 18. Mai 2016 (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Mai 2016

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zum Dashcam-Urteil des OLG Stuttgart vom 18. Mai 2016


Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (AZ: 4 Ss 543/15) hat es für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer "Dashcam" ohne konkreten Anlass aufgenommen hat.

Statement von Swen Walentowski, DAV-Pressesprecher:

"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert das Urteil aus Datenschutzgründen. Wer eine Autofahrt mit einer Dashcam dauerhaft und ohne konkreten Anlass dokumentiert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Recht am eigenen Bild sind bedeutende Rechtsgüter. Gerade der dauerhafte und anlasslose Einsatz von Dashcams, also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern, verletzt deren Rechte".

Hintergrund:

Das OLG hat in seinem heute veröffentlichten Beschluss für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten die Videoaufzeichnung eines anderen Autofahrers als Beweismittel für zulässig erklärt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Rotlichtverstoß an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 01/16 vom 18. Mai 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Mai 2016

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