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FAMILIENRECHT/166: Kosten für homöopathische Behandlung des Kindes - Verpflichtung zur Zuzahlung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Mai 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Kosten für homöopathische Behandlung des Kindes - Verpflichtung zur Zuzahlung


Koblenz/Berlin (DAV). Übernimmt ein Unterhaltsverpflichteter regelmäßig die Kosten für nicht erstattungsfähige homöopathische Behandlungen, kann er die Zahlung einer Rechnung nicht plötzlich verweigern. Allerdings muss er nur so lange zahlen, bis er diese Zahlungspflicht kündigt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2014 (AZ: 13 UF 754/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die geschiedenen Eltern haben einen Sohn. Dieser war schon während der Ehe der Eltern regelmäßig bei einem Kinderarzt in homöopathischer Behandlung. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ging das Kind weiter zu dem Arzt. Der Vater übernahm stets die Kosten hierfür. Außerdem ist er zu Unterhalt verpflichtet. Erstmals weigerte sich der Vater Ende 2012, die Kosten zu übernehmen. Die Mutter wollte die Kosten für die homöopathische Behandlung vom Vater ersetzt bekommen.

Auch wenn es keine schriftliche Vereinbarung zur Übernahme der Behandlungskosten gebe, müsse der Vater diese zahlen. Da er in der Vergangenheit die Kosten übernommen habe, könne die Mutter darauf vertrauen, dass er sie auch weiterhin übernehme, so das Gericht. Allerdings habe der Vater auch die Möglichkeit, diese Zahlungspflicht zu kündigen. Dies habe er Ende 2012 mit seiner Weigerung getan. Die bis dahin aufgelaufenen Behandlungskosten müsste er allerdings bezahlen, entschied das Gericht.

Information:
www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 03/15 vom 7. Mai 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Mai 2015

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