Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


FAMILIENRECHT/172: Gerichtliche Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung zulässig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. September 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Gerichtliche Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung zulässig


Hamm/Berlin (DAV). In einer Vormundschaftssache darf das Alter des Mündels mit einer Röntgenuntersuchung bestimmt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das anwaltlich vertretene Mündel in die ärztliche Untersuchung einwilligt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2015 (AZ: 6 UF 155/13).

Eine junge Frau aus Guinea behauptete bei ihrer Einreise nach Deutschland, sie sei 14 Jahre alt. Das Amtsgericht ordnete die Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Wenige Monate später teilte die zentrale Ausländerbehörde mit, die Frau sei bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage eines Passes mit Geburtsdatum 1989 und einer vermerkten Eheschließung in Belgien registriert worden. In dem daraufhin zur Aufhebung der Vormundschaft eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gab sie an, die in Belgien vorgelegten Papiere seien falsch. Sie sollten sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater schützen.

In dem Verfahren stimmte die anwaltlich vertretene Frau einer ärztlichen Untersuchung zur Altersbestimmung zu. Bei der Begutachtung wurden auch Röntgenbilder angefertigt. Der Sachverständige gab nach der Auswertung an, dass das Mündel bei der Untersuchung im April 2013 mindestens 19,5 Jahre alt war. Die Frau wehrte sich gegen die Auswertung der Röntgenbilder. Sie hätte nicht geröntgt werden dürfen.

Die Erstellung und Auswertung der Röntgenaufnahmen war zulässig, entschied das Oberlandesgericht. Es konnte daher auch die Vormundschaft aufheben. Zwar dürfe laut Röntgenverordnung nur aus medizinischen Gründen geröntgt werde. Doch hier habe die Frau durch die Zustimmung zur Untersuchung ihre Einwilligung gegeben.

Informationen:
www.dav-familienrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung FamR 09/15 vom 3. September 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. September 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang