Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


FAMILIENRECHT/202: Kindesunterhalt bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Dezember 2017

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Kindesunterhalt bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern


Stuttgart/Berlin (DAV). Normalerweise müssen Eltern alle ihre Mittel einsetzen, um den Kindesunterhalt zu bezahlen. Diese sogenannte verschärfte Haftung des Unterhaltspflichtigen entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der Elternteil sein, bei dem das Kind lebt. Voraussetzung ist, dass dieser über genügend Einkommen verfügt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. August 2017 (AZ: 16 UF 118/17).

Die Eltern leben getrennt und haben drei gemeinsame Kinder. Die 14-jährige Tochter lebt beim Vater, die elfjährigen Zwillinge bei der Mutter. Einer der Zwillinge ist schwerbehindert und sowohl geistig als auch körperlich erheblich beeinträchtigt. In einer Sonderschule ist er insgesamt 30 Stunden pro Woche betreut. Die Mutter selbst arbeitet zehn Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von 17 Euro. Der Vater ist angestellt und hat ein Nettoeinkommen von 2.800 Euro im Monat. Die Tochter verlangte von der Mutter die Zahlung des Mindestunterhalts. Das Amtsgericht ging noch davon aus, dass die Mutter monatlich 120 Stunden arbeiten könne und auf dieser Grundlage Mindestunterhalt zahlen müsse.

Die Beschwerde der Mutter war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass die Mutter den schwerbehinderten Sohn betreuen muss, auch wenn dieser selbst 30 Stunden pro Woche betreut wird. Bei der Betreuung durch die Mutter handele es sich um eine überobligatorische Belastung. Daher sei es ihr nicht zuzumuten, 120 Stunden im Monat zu arbeiten. 80 Stunden wären jedoch möglich. Damit verbliebe der Mutter ausreichend Zeit, an denen sie kein Kind betreut und die Freiheit hat, Überstunden zu machen oder sonstige Dinge zu erledigen. Auf dieser Grundlage könne sie 879 Euro netto verdienen. Zusammen mit ihrem Wohnvorteil durch ihr Eigentumshaus von 600 Euro ergebe dies ein für den Unterhalt relevantes Einkommen von 1.479 Euro. Abzüglich des angemessenen Selbstbehalts von 1.300 Euro könne sie Unterhalt in Höhe von 179 Euro zahlen. Die verschärfte Haftung greife hier nicht, da mit dem Vater ein gut verdienender Verwandter zur Verfügung stehe. Daher müsse die Mutter nicht stärker verpflichtet werden. Schließlich verbliebe dem Vater aufgrund seines Einkommens noch eine Summe, die deutlich über dem angemessenen Selbstbehalt liege.

Information: www.dav-familienrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung FamR 09/17 vom 12. Dezember 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2017

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang