Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


FAMILIENRECHT/208: Kita - Beitragsermäßigung auch für Halbgeschwister (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. März 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Kita: Beitragsermäßigung auch für Halbgeschwister


Bautzen/Berlin (DAV). Geht es um die Beitragsermäßigung für Kitas und Kindertagespflege, sind Geschwister und Halbgeschwister gleich zu behandeln. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (AZ: 4 A 880/16, 4 A 881/16).

Das Kind lebt mit seinen Eltern und zwei älteren Halbgeschwistern zusammen in einem Haushalt. Die beiden Geschwister sind jeweils nur mit einem Elternteil verwandt. Laut Dresdner Elternbeitragssatzung zahlen Eltern für das erste Kind, das eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung besucht, den vollen Satz, für das zweite 60 Prozent. Das dritte Zählkind ist beitragsfrei.

In diesem Fall hatte die Stadt jedoch das gemeinsame Kind der Eltern nicht als drittes, sondern lediglich als zweites Zählkind angesehen, da die Eltern jeweils nur im Verhältnis zu einem der Halbgeschwister die leiblichen Eltern seien, nicht jedoch im Verhältnis zum anderen Halbgeschwister des gemeinsamen Kinds.

Die Klage der Eltern war erfolgreich. Bei dem Begriff 'Eltern' sei nicht entscheidend, ob eine leibliche oder rechtliche Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder gemeinsam in einem Haushalt lebten. Schließlich sei der Sinn der gesetzlichen Regelung, Haushalte mit mehreren Kindern durch eine Beitragsermäßigung zu entlasten.

Information: www.dav-familienrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung FamR 02/19 vom 25. März 2019
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. März 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang