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MELDUNG/013: Vorratsdatenspeicherung - Bundesverfassungsgericht entscheidet über Massenbeschwerde (Rolf Gössner)


Pressemmitteilung vom 1. März 2010

Urteil des Bundesverfassungsgerichts über Massenbeschwerde in Sachen Vorratsdatenspeicherung

Erstbeschwerdeführer Rolf Gössner: "Dieser Entscheidung kommt richtungsweisende Bedeutung für Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz zu."

Von Dr. Rolf Gössner (Rechtsanwalt/Publizist)


Urteilsverkündung in Karlsruhe am Dienstag, den 2. März 2010, 10 Uhr.

Am morgigen Dienstag, 2. März 2010, wird das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen die verdachtsunabhängige Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverbindungs- und Standortdaten entscheiden. Fast 35.000 Menschen - darunter auch die heutige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger - legten dagegen Anfang 2008 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein.

Der Bremer Rechtsanwalt Rolf Gössner, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und Mitglied der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft, ist einer der Erstbeschwerdeführer. Anlässlich der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts, an der er morgen in Karlsruhe teilnehmen wird, erklärt er heute in Bremen:

"Diesem Verfahren und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommen grundlegende Bedeutung für das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung und für den Datenschutz zu. Deshalb sind die Erwartungen auch sehr groß, dass das Bundesverfassungsgericht der massenhaften Sammlung von Daten auf Vorrat über die gesamte Bevölkerung einen wirksamen Riegel vorschiebt. Sollte das Gericht die Vorratsdatenspeicherung als zwingendes EU-Recht wider Erwarten nicht überprüfen und lediglich die Nutzung der Daten einschränken und Datensicherheitsmaßnahmen anmahnen, dann wäre die Politik gefordert, die EU-Vorgabe zu kippen und die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung ersatzlos zu streichen."



Hintergrund

Seit Anfang 2008 werden sämtliche Telekommunikations- und Standortdaten, also Telefon-, Handy-, Email- und Internetverbindungsdaten, zwangsweise sechs Monate lang auf Vorrat gespeichert - ohne Verdacht und Anlass, nur um sie bei Bedarf zweckentfremdet zur Strafverfolgung verwenden zu können. Mit Hilfe dieses riesigen Datenreservoirs praktisch über die gesamte Bevölkerung können Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden.

"Wie schnell dies passieren kann", so Rolf Gössner, "zeigen die Missbrauchsfälle bei der Telekom, die diese Daten, quasi als Hilfspolizei des Staates, vorrätig halten muss. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden werden möglich. Insgesamt eine Bedrohung von freier Kommunikation und Privatheit, aber auch von Berufsgeheimnissen und Pressefreiheit - weshalb fast 35.000 Menschen eine Sammelbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht haben; es ist die größte Massenbeschwerde in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte."

Die Vorratsdatenspeicherung könne besonders für Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Journalisten zum Problem werden, so Rolf Gössner, der selbst in allen seinen beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeitsfeldern als Anwalt, Publizist, Deputierter und Bürgerrechtler von dieser Vorratsdatenspeicherung betroffen ist. Denn unter den Bedingungen der Vorratsdatenspeicherung sind Berufsgeheimnisse wie der Informantenschutz oder das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten kaum noch zu gewährleisten. Auch das Beratungsgeheimnis, die unkontrollierte Arbeit und prinzipiell ausforschungsfreie Sphäre von Nichtregierungsorganisationen wie der Internationalen Liga für Menschenrechte sind gefährdet.


Teilsiege im Eilverfahren

Im Eilverfahren konnten die Erstbeschwerdeführer bereits erste Teilsiege erringen: Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren einstweiligen Anordnungen Auskünfte über die auf Vorrat gespeicherten Telekommunikationsdaten an staatliche Sicherheitsbehörden erheblich eingeschränkt. Die Vorratsdaten dürfen seitdem - anders als es das Gesetz erlaubt - nur noch zur Ermittlung und Aufklärung besonders schwerer Straftaten verwendet werden. Das bedeutet: Die TK-Unternehmen müssen die Verbindungsdaten zwar weiterhin ein halbes Jahr lang speichern; die Weitergabe an die Staatsanwaltschaften und die Polizeien darf aber nur zur Aufklärung schwerer Straftaten wie Mord, Totschlag, Geißelnahme, Raub, Erpressung, Kindesmissbrauch oder Hochverrat erfolgen, nicht bei mittelschweren oder leichteren Straftaten wie etwa im Falle von Beleidigungen und unerlaubter Downloads von geschützten Musiktiteln. Diese Entscheidung ist mittlerweile mehrfach erneuert und auch ergänzt worden: So entschied das Gericht auch, dass Vorratsdaten vorerst nur dann an die Polizei für den Gefahrenabwehrbereich übermittelt werden dürfen, wenn es um die Abwehr einer "dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" oder um die Sicherheit des Staates geht.


Grundsätzliche Bedeutung

Rolf Gössner zur grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens: "Es geht um weit mehr, als nur um die Einschränkung der staatlichen Verwertbarkeit der auf Vorrat gespeicherten Daten. Es geht um die prinzipielle Frage, ob die Telekommunikations- verkehrsdaten aller Bürger/innen tatsächlich sechs Monate lang zwangsweise und ohne jeden Anlass auf Vorrat gespeichert werden dürfen - oder ob nicht die Errichtung eines solch gigantischen Datenspeichers dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Ich gehe davon aus, dass damit unzulässige Eingriffe in das Grundrecht der Informationellen Selbstbestimmung einer Vielzahl von Menschen verbunden sind und dass damit auch einem massenhaften Missbrauch Vorschub geleistet wird." Die gesetzlichen Grundlagen dieser Totalerfassung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sind deshalb aufzuheben, genauso wie alle anderen Vorratsdatenspeicherungen, etwa im Arbeitnehmer-Informationssystem ELENA.

Gössner erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren bereits eine ganze Reihe von Antiterror-Gesetzen und -Maßnahmen ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklären musste. "Das Gericht rügte dabei eindrücklich die besorgniserregende Tatsache, dass Regierungen und Parlamente in diesen Fällen unveräußerliche Grund- und Bürgerrechte, die Menschenwürde und den Kern privater Lebensgestaltung einer vermeintlichen Sicherheit geopfert haben." Dies zeige deutlich, dass das Verfassungsbewusstsein der politischen Klasse besonders im Zuge des staatlichen Antiterrorkampfes erheblich gelitten habe.



Informationen: www.vorratsdatenspeicherung.de

Alle Originaldokumente (Schriftsätze der Beschwerdeführer, Schriftsätze der Bundesregierung, Stellungnahmen der Sachverständigen usw.) finden Sie unter:
http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de


Dr. Rolf Gössner, Rechtsanwalt/Publizist, Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte. Mitglied/stellv. Sprecher der Deputation für Inneres der Bremischen Bürgerschaft. Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren des Bundestags und von Landtagen. Mitherausgeber des "Grundrechte-Reports" und als solcher 2008 mit der Theodor-Heuss-Medaille ausgezeichnet. Mitglied in der Jury zur Vergabe des Negativpreises "BigBrotherAward". Autor zahlreicher Sachbücher zu Bürger- und Menschenrechtsthemen, zuletzt: "Menschenrechte in Zeiten des Terrors", Hamburg 2007.


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Quelle:
Pressemmitteilung vom 1. März 2010
Dr. Rolf Gössner
Internet: www.rolf-goessner.de

veröffentlicht im Schattenblick zum 2. März 2010