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MELDUNG/060: EuGH - EU-Terrorismuslisten für ungültig erklärt (ECCHR)


European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) - Presseerklärung vom Donnerstag, 1. Juli 2010

EuGH: EU-Terrorismuslisten für ungültig erklärt

Keine Strafverfolgung für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz bis Juni 2007


Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.06.2010 sind die im Jahr 2002 eingeführten sog. EU- Terrorismuslisten im Zeitraum bis Juni 2007 ungültig. Eine nationale Strafverfolgung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wegen einer möglichen Zuwiderhandlung gegen EU-Recht ist insoweit unzulässig.

Dem Verfahren vor dem EuGH lag erstmalig eine Vorlagefrage eines nationalen Strafgerichts zu Grunde. In den bisherigen Verfahren zu den Terrorismuslisten hatten betroffene Personen und Gruppen direkt beim EuGH Klage eingereicht. Dieses Mal legte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem derzeit laufenden Strafverfahren gegen zwei türkische Linke wegen vermeintlicher Sammlung von Spendengeldern für eine gelistete Organisation dem EuGH eine Frage über die Gültigkeit einer Listung vor. Gegenstand der Anklage sind vermeintliche Verstöße gegen das AWG in Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Mitgliedschaft in der DHKP-C. Konkrete Tatvorwürfe betreffen allerdings fast ausschließlich die Arbeit in legalen Kulturvereinen, Solidaritätsarbeit zur menschenrechtwidrigen Situation in türkischen Gefängnissen und die finanzielle Unterstützung politischer Gefangener.

Hierin sieht die Bundesanwaltschaft (BAW) gleichwohl einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 AWG. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer "einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient". Diese strafrechtliche Blankettvorschrift verweist auf die sog. EU-Terrorismusliste. Die auf der Grundlage einer EG-Verordnung (2580/2001) eingeführte und vom Rat der EU erstellte und halbjährlich erneuerte Liste bezeichnet Gruppen und Einzelpersonen, die als "terroristisch" eingestuft werden und deren Vermögen eingefroren wird. Ihnen dürfen als Folge der EG-Verordnung 2580/2001 weder direkt noch indirekt Gelder oder Vermögenswerte zugeleitet werden. Aufgrund der so genannten doppelten Verweisung in § 34 Abs. 4 AWG wurden die EG-Verordnung sowie die Listen als solche in das nationale Strafrecht inkorporiert. Zu den gelisteten Organisationen zählt u.a. auch die DHKP-C.

In dem Urteil des EuGH (Rs. C-550/09) wurde nun festgestellt, dass die Aufnahme der DHKP-C in die EU-Terrorismusliste ungültig sei und nicht dazu beitragen könne, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem 29. Juni 2007 zu stützen. Nach Einführung der Liste im Jahr 2002 hatte der Rat erst am 28. Juni 2007 das Listungsverfahren dahingehend geändert, dass Betroffene eine Begründung über die Listung erhalten können. "Das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in die Liste ist geeignet", so der EuGH, "eine angemessene gerichtliche Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zu vereiteln, die insbesondere eine Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zu ihrer Stützung angeführten Beweise und Informationen umfasst." (Urteil Rn. 57)

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 AWG ist damit für die Zeit bis zum Juni 2007 per se ausgeschlossen. Für die Zeit nach dem 29. Juni 2007 wird es maßgeblich darauf ankommen, ob die Begründungen des Rats für die Listung einer Organisation derart substantiiert sind, dass sie eine effektive Verteidigung und eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen. Da dies jedoch nicht Gegenstand der Vorlagefrage war und bislang auch keine Gründe für die Listung der DHKP-C bekannt sind, konnte der EuGH hierüber bislang nicht entscheiden.

"Leider hat der Gerichtshof nicht über die Gültigkeit der Listen nach 2007 entschieden, denn diese verstoßen immer noch erheblich gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze und Menschenrechtsstandards", so ECCHR-Generalsekretär Wolfgang Kaleck. "Es ist zudem nach wie vor ungeklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an die Aufnahme in eine Liste zu stellen sind. Hier besteht weiterhin akuter Handlungsbedarf. Ansonsten tragen wie bislang die gelisteten Personen und Organisationen das Risiko, dass eine rechtswidrige Aufnahme mit erheblicher Folge erst Jahre später durch den EuGH aufgehoben wird."


Weitere Informationen zu dem Verfahren:

http://www.ecchr.eu/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslis ten-prozess-stellung.html

http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/eu-terrorlisten-muendliche-verhandlung-am-12-mai-2010-am-europaeischen-gerichtshof-ueber-eine-vorlage-des-oberlandesgerichts-duesseldorf-zur-gueltigkeit-der-eu-terrorlisten-135/page1/

Urteil:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&num aff=C-550/09>&Submit=rechercher&numaff=C-550/09

PM des EuGH:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-06/cp100064de.pdf

ECCHR-Stellungnahme im Verfahren:
http://www.ecchr.eu/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslis ten-prozess-stellung.html?file=tl_files/Dokumente/Counterterrorism/ECCHR%20Stellungnahme%20Istanbullu_Oban%20FINAL%202.pdf

Hintergrundbericht zu den EU-Terrorismuslisten:
http://www.ecchr.eu/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslisten-prozess-stellung.html?file=tl_files/Dokumente/Counterterrorism/EU%20Ter orismuslisten%20Hintergundtext.pdf


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Quelle:
Pressemitteilung vom 1. Juli 2010
European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) e. V.
Zossener Str. 55-58, Aufgang D, 10961 BERLIN
Telefon: + 49 - (0)30 - 40 04 85 90, Fax: + 49 - (0)30 - 40 04 85 92
E-Mail: info@ECCHR.eu
Internt: www.ecchr.eu


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Juli 2010