Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MELDUNG/131: Liebig 14 - Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsräumung eingelegt (Liebig 14)


Liebig 14 - Pressemitteilung vom 4. Juli 2011

Liebig 14: Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsräumung eingelegt


Der Verein Liebig 14 e.V., welcher die Bewohner des Hauses Liebigstraße 14 vertritt, hat beim Berliner Landesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts im Vorfeld der Räumung am 02. Februar diesen Jahres eingelegt.

Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz.

Der Verein hatte gegen die geplante Zwangsräumung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt und darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Räumung des Vereins als Untermieter aus den Räumungstiteln gegen die Hauptmieter unzulässig sei. Hintergrund war die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: IXa ZB 116/03 u. Az.: I ZB 39/08), wonach gegen den Untermieter die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden darf.

Der zuständige Gerichtsvollzieher hatte bereits schriftlich erklärt, dass er die Räumung entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung auch gegen den Verein Liebig 14 e.V. durchführen werde, solange keine anderslautende gerichtliche Entscheidung in dieser Sache ergehe. Dennoch wies das Landgericht Berlin das Rechtsschutzbegehren des Vereins am 01. Februar mit der Begründung ab, es sei trotzdem davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Räumung rechtmäßig vorgehen werde. Einen Grund für diese Annahme nannte das Gericht nicht.

Anders als vom Gericht angenommen, wurde das Hausprojekt Liebig 14 am darauf folgenden Tag, wie allgemein bekannt, unter Einsatz von 2500 Polizist_innen geräumt, ohne dass der Gerichtsvollzieher das Vorbringen des Vereins auch nur prüfte. Der Rechtsanwalt und der Vorstand des Liebig 14 e.V. wurden dabei durch die Einsatzkräfte der Polizei gehindert, auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen zu achten, oder Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufzunehmen.

Das Landgericht Berlin entzog sich trotz der eindeutigen Ankündigung des Gerichtsvollziehers mit seiner Entscheidung der Verantwortung, eine offensichtlich rechtswidrige Räumung zu verhindern und überließ stattdessen diese politisch und öffentlich brisante Entscheidung allein dem Gerichtsvollzieher und der Polizei. Dadurch sind die grundgesetzlich verbürgten Rechte des Vereins Liebig 14 e.V. auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz eklatant verletzt worden.


*


Quelle:
Hausgemeinschaft Liebig 14
E-Mail: liebig14@riseup.net
Internet: liebig14.blogsport.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Juli 2011