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MELDUNG/262: Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten begrenzen (DIMR)


Deutsches Institut für Menschenrechte - 21. Juni 2013

Institut fordert strikte Begrenzung des Informationsaustausches zwischen Polizei und Nachrichtendiensten



Berlin - Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert die strikte Begrenzung des Informationsaustausches zwischen Polizei und Nachrichtendiensten und eine entsprechende Novellierung der Übermittlungsvorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen von Bund und Ländern.

"Wer das informationelle Trennungsprinzip ernst nimmt, das das Bundesverfassungsgericht kürzlich in seinem Urteil zur Antiterrordatei aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet hat, darf sich nicht mit der Neufassung des Antiterrordateigesetzes begnügen", erklärt Beate Rudolf, die Direktorin des Institutes. Angesichts der aktuellen Diskussion über die Überprüfung der Sicherheitsarchitektur in Deutschland gehörten auch die fachrechtlichen Vorschriften in den Verfassungsschutzgesetzen für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizei und Nachrichtendiensten auf den Prüfstand.

"Das Verfassungsgericht hat implizit insbesondere die niedrigschwelligen Voraussetzungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes und verwandter Normen für die Übermittlung von Daten beanstandet, die weder angefragt wurden noch zwingend weitergeben werden müssen. Hier besteht dringender Änderungsbedarf", so Eric Töpfer, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts. Angesichts der Ende April vorgelegten Empfehlung der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus, die Übermittlungsvorschriften bundesweit zu harmonisieren, um sogenannte Schnittstellenprobleme abzubauen, warnt Töpfer zudem vor einer Absenkung der Voraussetzungen für den zwingend vorgeschriebenen Datenaustausch. Das Verfassungsgericht halte die Durchbrechung des Trennungsprinzips nur in Ausnahmefällen und wegen eines herausragenden öffentlichen Interesses für zulässig. "Daher ist auch den Vorschlägen der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus, den Verfassungsschutz zu verpflichten, Informationen an die Polizei zu liefern, die im Rahmen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel als 'Beifang' zu Drogen- und Eigentumsdelikten gewonnen wurden, eine deutliche Absage zu erteilen." Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil pointiert festgehalten, dass eine Geheimpolizei in Deutschland nicht vorgesehen sei.

In dem heute veröffentlichten Policy Paper zu den Konsequenzen aus dem Urteil empfiehlt das Institut außerdem, bei der bis Ende 2014 gebotenen Überarbeitung des Antiterrordateigesetzes die Pflicht zur Evaluierung zu erneuern. Dabei müssten die Anforderungen an die Unabhängigkeit und den menschenrechtlichen Prüfmaßstab einer solchen Evaluierung im Vergleich zur ursprünglichen Version des Gesetzes deutlich gestärkt werden.

Zudem müssten die Datenschutzbeauftragten in Bund und Ländern personell besser ausgestattet werden, um die vom Verfassungsgericht geforderten regelmäßigen Kontrollen des Betriebs der Antiterrordatei effektiv wahrnehmen zu können.


Eric Töpfer (2013): Policy Paper Nr. 21: Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten strikt begrenzen. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/publikationen/detailansicht.html?tx_commerce_pi1%5BshowUid%5D=416&cHash=6b975781bf494bd4ff2d7deb89518830

Stellungnahme des Instituts zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (März 2012):
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/publikationen/detailansicht.html?tx_commerce_pi1%5BshowUid%5D=366&cHash=7b717d7b0b6f7747045d94f8fe1849e6

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Quelle:
Pressemitteilung vom 21. Juni 2013
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Zimmerstr. 26/27, 10969 Berlin
Telefon: +49 30 259 359 0, Telefax: +49 30 259 359 59
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www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juni 2013