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VERKEHR/195: Während der Fahrt Displaylesen des Handys verboten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. April 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Während der Fahrt Displaylesen des Handys verboten


Berlin (DAV). Ein Autofahrer darf während der Fahrt nicht das Handy in die Hand nehmen, um vom Display eine dort gespeicherte Nummer abzurufen. Dann liegt eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons vor, so das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 12. Juni 2006 (AZ: - 2 Ss OWi 402/06 -).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte der Fahrer eines Sattelzuges während der Fahrt sein privates Handy in die Hand genommen, um auf diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer abzulesen. Er wollte diese Nummer in das ebenfalls im Fahrzeug vorhandene dienstliche Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung eingeben, um sodann zu telefonieren.

Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons dar. Auch wenn der Fahrer hierfür das Handy nur aufnehme und halte. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts umfasse ein "Benutzen" sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, somit also auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz.

Es ist also Vorsicht geboten. Über die Chancen und Risiken eines Prozesses informiert der Verkehrsrechtler in der Nähe. Diesen benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05-18 18 05 ((0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/07 vom 16. April 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. April 2007