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VERKEHR/217: Freizeitradfahrer dürfen ohne Schutzhelm fahren (DAV)


Pressedienst der ARGE Verkehrsrecht im Deutscher Anwaltverein (DAV), Monat September - Berlin, 17. September 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren


Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz gedachtes Fahrrad benutzt, muss keinen Schutzhelm tragen. Eine solche Pflicht könne aber für Sportrennradfahrer gelten. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 (Az.: I-1 U 278/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der auf einem Radweg in Neuss eine Vollbremsung machen musste, um nicht mit der beklagten Fußgängerin zusammenzustoßen, die auf dem Radweg ging. Bei der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.

Dem Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anzurechnen, urteilten die Richter. Die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, könne nur differenziert beantwortet werden. Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken müsse man eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vornehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr). Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen.

In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, größer sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er auf einem innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssten.

Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der Unfallverursacher die Anwaltskosten. Einen Verkehrrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsanwaelte.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/07 vom 17. September 2007
Pressedienst der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein,
Monat September
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. September 2007