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VERKEHR/244: Auch für Fußgänger gilt die Straßenverkehrsordnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - 6. Februar 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Auch für Fußgänger gilt die Straßenverkehrsordnung


Koblenz/Berlin (DAV). Ein Passant, der bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auf diese wichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2006 (AZ: 12 U 1184/04) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Fußgängers ab. Der Kläger hatte bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert. Er machte geltend, herankommende Fahrzeuge hätten schon abgebremst, so dass er gedacht habe, die Signalanlage springe gleich auf "Grün". Er wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Vom Fahrer verlangte er daraufhin die Hälfte des Schadens.

Nach der Entscheidung des Gerichts geht der Kläger allerdings leer aus. Die Richter betonten, selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen, hätte er nicht einfach die mehrspurige Fahrbahn betreten dürfen, sondern auf das Umspringen der Ampel warten müssen. Tue er dies nicht, müsse ein beteiligter Autofahrer nicht haften.

Welche Rechte man bei einem Verkehrsunfall hat, klärt ein im Verkehrsrecht versierter Anwalt. Diesen benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/08 vom 6. Februar 2008
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Februar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Februar 2008