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VERKEHR/252: Jugendlicher Radfahrer haftet bei grobem Verstoß (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. März 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Jugendlicher Radfahrer haftet voll bei grobem Verkehrsverstoß


Koblenz/Berlin (DAV). Normalerweise müssen Autofahrer bei Unfällen mit Radlern einen Teil des Schadens tragen, die "Betriebsgefahr" des Wagens ist größer. Allerdings kann ein Radfahrer auch allein haften, wenn er den Unfall verschuldet. Dies gilt auch bei Jugendlichen, die sich gegenüber Autofahrern vorschriftswidrig verhalten. Auf das bereits am 01. Dezember 2004 ergangene Urteil des Landgerichts Koblenz vom (AZ: 12 S 159/04) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein vierzehnjähriger Radfahrer überquerte eine Straßenkreuzung und missachtete dabei die Vorfahrt eines Autofahrers. Der Autofahrer, der schon einem anderen Fahrrad, das kurz zuvor den gleichen Weg nahm, ausgewichen war, setzte die Fahrt fort und übersah den Jugendlichen. Er stieß mit diesem in Höhe der Beifahrertür zusammen. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt und der Radfahrer leicht verletzt. Der Haftpflichtversicherer des Fahrradfahrers kürzte den Schadensersatz des Autofahrers um dreißig Prozent, da er aufgrund der unterschiedlichen Fahrzeugstärken von einer größeren Schadensgefahr durch das Auto ausging. Der Versicherer ging darüber hinaus von einem Mitverschulden des Autofahrers aus, da er mit dem zweiten Radfahrer hätte rechnen können. Der Autofahrer klagte und verlangte auch die restlichen dreißig Prozent seines Schadens ersetzt. Vor dem Amtsgericht Neuwied hatte der Autofahrer keinen Erfolg.

Die Richter des Landgerichts Koblenz jedoch hoben das Urteil des Amtsgerichts auf und gaben dem Autofahrer Recht. Der Radfahrer habe den Unfall verursacht, weil er die Vorfahrt missachtet habe. Dieser Verkehrsverstoß sei grob vorschriftswidrig, so dass eine Mitschuld des Autofahrers außer Betracht bleibe. Auf die unterschiedliche Fahrzeugstärke komme es bei einem so groben Verstoß nicht an. Der Fahrer des PKW habe sich verkehrsgerecht verhalten und auch mit einem nachfolgenden Fahrradfahrer nicht zu rechnen brauchen. Ein Mitverschulden von Kindern sei zwar in der Regel geringer zu bewerten als das eines Erwachsenen. Hier habe sich der Radfahrer jedoch keine Gedanken über sein Verkehrsverhalten gemacht, so dass er in vollem Umfang die Verantwortung trage.

Bei einem Verkehrsunfall müssen oft Ansprüche gegen die Versicherung durchgesetzt werden. Verkehrsrechtsexperten vermittelt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/08 vom 16. April 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat April
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. April 2008