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VERKEHR/323: Parkplatzbetreiber muß angrenzende Böschung nicht von Hindernissen befreien (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. November 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Parkplatzbetreiber muss angrenzende Böschung nicht von Hindernissen befreien


Saarbrücken/Berlin (DAV). Pkw-Fahrer müssen sich vor dem Einparken versichern, dass die Parkfläche ausreichend groß ist bzw. die markierte Fläche gefahrlos überfahren werden kann. Der Parkplatzbetreiber ist nicht dazu verpflichtet, eine hinter den markierten Parkflächen gelegene Böschung von Hindernissen jeder Art freizuhalten. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. September 2008 (AZ: 4 U 114/08-37) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Fahrerin eines Mercedes war beim Rückwärtseinparken auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz einer Universität gegen einen Baumstumpf gefahren. Dabei wurde der Stoßfänger des Autos beschädigt. Der Ehemann der Frau, dem der Mercedes gehörte, klagte daraufhin gegen die Universität auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht Saarbrücken gab dem Kläger zunächst Recht: Die markierten Parkplätze seien mit einer Länge von 4,50 Metern zu klein für größere Fahrzeuge, wie etwa das des Klägers. Die Universität habe somit die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt: Sie hätte dafür sorgen müssen, dass auch der Bereich hinter der mit Randsteinen markierten Parkfläche frei von Hindernissen sei, so dass auch größere Pkw problem- und gefahrlos einparken könnten.

Die beklagte Universität ging gegen das Urteil in Berufung. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil und wies die Klage ab: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Universität liege nicht vor, da das an die Parkfläche angrenzende Gelände nur dann zu sichern wäre, wenn es von Parkplatzbenutzern üblicherweise betreten würde und sich hierbei nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ergäben. Da dies jedoch hier nicht der Fall sei, wäre die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, die Böschung von Hindernissen aller Art zu befreien.

Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf eine Mindestlänge der Parkfläche von mehr als 4,50 Metern. Fahrer größerer Fahrzeuge müssten eben vor dem Einparken prüfen, ob der vorhandene Platz ausreiche. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse nach geeigneten Alternativen Ausschau gehalten werden. Wer sich anders verhalte und über die markierte Parkfläche hinausfahre, handele auf eigenes Risiko.

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht finden Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/09 vom 17. November 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat November 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2009