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VERKEHR/411: 50. Verkehrsgerichtstag - (Mit)Haftung des Unfallopfers ... (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 25. Januar 2012

50. Deutscher Verkehrsgerichtstag
25. bis 27. Januar 2012 in Goslar

Arbeitskreis II: (Mit) Haftung des Unfallopfers bei eigener Sorgfaltspflichtverletzung
Unfallopfer muss weitreichenden Schutz genießen


Goslar/Berlin (DAV). Statistisch gesehen wird jeder Kraftfahrer ein bis zwei Mal in seinem Leben in Unfälle verwickelt. Daraus folgt, dass die allermeisten Unfallopfer bei der Abwicklung eines Unfalls für sie völliges Neuland betreten. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) trifft den Geschädigten zwar eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, jedoch darf dies nicht dazu führen, dass er am Ende finanzielle Einbußen erleidet.

Die Gerichte werden mit einer Vielzahl von Verfahren überschwemmt, bei denen der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Einwand eines Verstoßes gegen diese Schadensminderungspflicht oder einer auch sonst nicht sachgerechten Abwicklung des Schadenfalls erhebt. Häufig gestritten wird um die Fragen erstattungsfähiger Mietwagenkosten oder erzielbarer und damit anrechenbarer Restwerte im Rahmen der Veräußerung beschädigter Fahrzeuge. Das Unfallopfer findet sich daher regelmäßig in einem Spannungsfeld zwischen seiner Unerfahrenheit und seiner Erkundigungspflicht bei erkennbar deutlicher Überhöhung von Preisen.

"Das Spannungsfeld der an der Abwicklung eines Unfalls wirtschaftlich Beteiligten, in das ein Unfallopfer nach einem Schadensfall gerät, darf nicht dazu führen, dass letztlich der Geschädigte bei einer von dritter Seite zu vertretenden unsachgerechten Abwicklung am Ende finanzielle Einbußen erleidet", erläutert Rechtsanwalt Dr. Joachim Reitenspiess von der DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Der "normale" mit der Abwicklung eines Unfalls überforderte Geschädigte sei in jedem Fall schützenswert. Dies dürfe im Ergebnis aber nicht dazu führen, die Augen vor allem zu verschließen. Es sei vor allem Sache der Gerichte, hier eine gerechte Balance der Interessen zu finden.

Im Rahmen der Abwicklung von Personenschäden ist nach Reitenspiess zwar davon auszugehen, dass den Geschädigten eine Verpflichtung trifft, bei der Wiederherstellung seiner Gesundheit und körperlichen Leistungsfähigkeit aktiv mitzuarbeiten, diese Verpflichtung dürfe jedoch keinesfalls überspannt werden.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 2/12 vom 25. Januar 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Januar 2012