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VERKEHR/521: Für Verdienstausfall müssen Bewerbungen nachgewiesen werden (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Juli 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Für Verdienstausfall müssen Bewerbungen nachgewiesen werden



Schleswig/Berlin (DAV). Wer nach einem Unfall seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Gleichzeitig ist er aber verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass er den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles verliert. Unter Umständen müssen Bewerbungen nachgewiesen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. Januar 2014 (AZ: 7 U 83/13).

Bei einem Unfall hatte das Unfallopfer schwere Verletzungen am linken Bein erlitten. Er konnte daher nicht weiter seinen Beruf als Elektroinstallateur ausüben und schulte erfolgreich zum Bürokaufmann um. Dennoch hatte er keine Arbeit. Vier Jahre später wurde die Zahlung auf Ersatz des Verdienstes eingestellt.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass er sich ernsthaft um eine Tätigkeit als Bürokaufmann bemühe. Er sei aber verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft zu nutzen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Da er aber keine Bewerbungen auf Stellen als Bürokaufmann nachweisen konnte, stellte das Gericht einen Verstoß gegen seine sogenannte Erwerbsobliegenheit fest, also gegen die Verpflichtung, möglichst durch die eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 33/14 vom 28. Juli 2014
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2014