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VERKEHR/591: Befreiung von der Anschnallpflicht (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. August 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Befreiung von der Anschnallpflicht


Lüneburg/Berlin (DAV). Eigentlich sind Sicherheitsgurte im Auto vorgeschrieben. Es kann aber Ausnahmen von der Pflicht zum Gurt geben - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen. Allerdings: Dazu sind genaue Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen konkrete, ernsthafte Gesundheitsschäden drohen, denen nicht anders vorgebeugt werden kann. Dies muss ein Arzt bestätigen. So das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 26. Februar 2015 (AZ: 12 LA 137/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann wollte sich von der Anschnallpflicht befreien lassen. Er begründete dies damit, dass er nach einem schweren Schlaganfall linksseitig gelähmt sei. Er könne sich als Beifahrer deshalb nicht mehr selbst anschnallen. Diese Befreiung wurde ihm mit der Begründung verwehrt, dass ernste Gesundheitsschäden nicht erkennbar seien. Im Zweifel müsse er sich vom Fahrer des Autos beim Anschnallen helfen lassen.

Auch das Gericht verwehrte eine Befreiung von der Anschnallpflicht. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass es zu ernsten gesundheitlichen Problemen führen könne, wenn er den Gurt benutze. Ein ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt. Auch wenn er nicht in der Lage sei, sich selbst anzuschnallen, könne ihm der Fahrer helfen, so das Gericht. Ebenso könne er hinten links Platz nehmen und sich mit der rechten Hand anschnallen. Nur in besonders dringenden Fällen dürfe man unter sehr engen Voraussetzungen von der Anschnallpflicht absehen.

Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 31/15 vom 20. August 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. August 2015

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