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VERKEHR/601: Nachtrunk hilft nichts (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Oktober 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Nachtrunk hilft nichts


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Wer befürchten muss, dass gegen ihn wegen einer Alkoholfahrt ermittelt wird, darf in den nachfolgenden Stunden nichts mehr trinken. Wer einen "Nachtrunk" behauptet, begeht eine Pflichtverletzung. Es liegt dann nämlich der Verdacht nahe, dass der Betroffene die Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration erschweren will. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 (AZ: 3 U 66/13).

Der Mann war nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren. Nachdem er mit einer Person gesprochen hatte, fuhr er weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Zu Hause verständigte er später die Polizei. Bei dem Mann wurden 1,84 Promille festgestellt. Der Betroffene behauptete, zu Hause wegen des "Schocks" zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Da die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte er.

Seine Klage war erfolglos. Für das Gericht lag eine Alkoholfahrt vor. Die Versicherung habe auch nicht zahlen müssen. Es lägen zwei Obliegenheitsverletzungen vor: zum einen die Unfallflucht und zum anderen der "Nachtrunk". Dieser stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Da er die Polizei verständigt habe, war dies der Fall. Den Nachtrunk habe er behauptet, um die Feststellung seiner Alkoholisierung zu erschweren.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 39/15 vom 21. Oktober 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Oktober 2015

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