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VERKEHR/702: Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf Taxigenehmigungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. September 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf Taxigenehmigungen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Taxigenehmigungen sind in Deutschland weitgehend reguliert. Kommunen müssen für ihre Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung entsprechende Erhebungen durchführen. Erfolgt dies nicht ausreichend, müssen Mietwagenunternehmen die entsprechende Konzession erhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. April 2017 (AZ: 3 K 2922/16).

Ein Mietwagenunternehmen beantragte bei der Stadt die Konzession für Taxen. Die Stadt Karlsruhe lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies mit der Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber. Derzeit könne dem Unternehmen keine Genehmigung erteilt werden, da ansonsten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wären. Das Mietwagenunternehmen klagte darauf, die Stadt zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten.

Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts legte die Stadt nicht nachvollziehbar dar, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Problemen des Taxigewerbes führen würde. Bei ihrer prognostischen Einschätzung habe die Stadt den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Nach dem Gesetz sei die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Nach den Erhebungen der Stadt sei indessen völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden seien. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit zu berücksichtigen.

Es reiche auch nicht aus, allein die Angaben der bestehenden Taxiunternehmer zu ihrer wirtschaftlichen Lage ungefiltert zu übernehmen. Damit habe die Stadt bei ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Die Stadt gehe selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen. Auch vermute sie eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen.

Entgegen dem Gesetz habe die Stadt zudem die im Vergleich mit anderen Städten auffallend geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt. Die vorliegenden Zahlen sprächen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Daher habe das Unternehmen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 28/17 vom 29. September 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Oktober 2017

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