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MELDUNG/231: Neuigkeiten in der Handhabung von Kirchenasyl (BAG Asyl in der Kirche)


Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e. V. - 1. August 2018

Neuigkeiten in der Handhabung von Kirchenasyl


Im Juni 2018 beschloss die Innenministerkonferenzder Länder (IMK), die Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung für Menschen im Kirchenasyl um ein Jahr zu verlängern, wenn für die Behörden keine "außergewöhnliche Härte" erkennbar wird. Die damit einher gehende willkürliche Bewertung von Menschen im Kirchenasyl als zu bestimmten Zeitpunkten "flüchtig" im Sinne der Dublin-III-Verordnung betrachten wir als rechtswidrig. Kirchenasyl bedeutet eben gerade kein Untertauchen. Wir kritisieren die Beschlüsse der IMK und die geplante Umsetzung durch das BAMF ab 01.08.2018 scharf. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die neuen Regelungen:

Die Überstellungsfrist wird bei allen ab dem 01. August 2018 beginnenden Kirchenasylen auf 18 Monate verlängert, wenn:

1) bei der Kenntnisgabe an die Behörden die Einbindung der Dossier-Ansprechperson nicht erkennbar ist.

Die Ansprechpartner in den Landeskirchen/Diözesen finden Sie hier:

• Zentrale Ansprechpartner der evangelischen Landeskirchen
Den bundesweiten zentralen Ansprechpartner der Vereinigung Evangelischer Freikirchen finden Sie am Ende der Liste der EKD.

• Bei Kirchenasylen in katholischen Gemeinden gibt das jeweils zuständige katholische Länderbüro Auskunft darüber, wer Ansprechpartner der katholischen Kirche ist.

2) innerhalb von vier Wochen nach Kirchenasylgewährung kein Härtefalldossier zur Begründung eingereicht wurde. Ein Nachreichen von Unterlagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmen sind z.B. fachärztliche Gutachten, wenn nachweisbar bereits ein Termin vereinbart wurde.

3) ein Kirchenasyl im Fall eines negativ beschiedenen Dossiers nicht innerhalb von drei Tagen beendet wird. Dieses Zeitfenster wäre selbst bei Bereitschaft zur Beendigung nicht umsetzbar. Wir betonen: Kirchengemeinden entscheiden selbst über die Beendigung eines Kirchenasyls. Nach einem abgelehnten Dossier wird der jeweilige Gemeindekirchenrat beraten, wie die veränderte Situation zu bewerten ist.

Weitere Änderungen:

• Wird ein Dossier zur Vermeidung von Kirchenasyl abgelehnt und danach Kirchenasyl gewährt, wird die Überstellungfrist auf 18 Monate verlängert.

• Geht ein Dossier weniger als zwei Wochen plus einen Tag vor Ablauf der Überstellungsfrist beim BAMF ein, ist laut Aussage des BAMF eine Bearbeitung nicht mehr möglich. Die Überstelllungsfrist wird auch hier auf 18 Monate verlängert.

Es ist unklar, inwieweit die Beschlüsse der IMK auch die Kirchenasyle betreffen, bei denen es nicht um eine Dublin-Rücküberstellung, sondern um eine Abschiebung ins Herkuftsland geht. In vielen dieser Fälle ist aber gar nicht das BAMF zuständig für das Verfahren, sondern die Gerichte bzw. die lokale Ausländerbehörde.

Wir fordern nach wie vor eine Würdigung jedes Einzelfalls und eine Diskussion über Qualität im Flüchtlingsschutz, nicht Quantität von Abwehr!

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Quelle:
Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e. V.
Kirche Zum Heiligen Kreuz, Zossener Str. 65, 10961 Berlin
Telefon: 030-25898891, Telefax: 030-69041018
E-mail: info@kirchenasyl.de
Internet: http://www.kirchenasyl.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. August 2018

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