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JUSTIZ/195: Aktueller Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtes zum Schächten begrüßt (TSB)


Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes - 2. Juni 2009

Deutscher Tierschutzbund begrüßt aktuellen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtes zum Schächten


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass der Lahn-Dill-Kreis Schächten während eines laufenden Genehmigungsverfahrens nicht mehr dulden muss. Demnach muss ein muslimischer Schlachter nun abwarten, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Schächtgenehmigung abschließend entschieden ist. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt diese Entscheidung. Es könne nicht sein, dass das Schächten geduldet wird, bis geklärt ist, ob dem Schlachter überhaupt eine Genehmigung erteilt werden darf.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gießen vom Februar 2009 wurde der Lahn-Dill-Kreis verpflichtet, schon während des anhängigen Genehmigungsverfahrens Schächtungen zu dulden. Danach durfte ein muslimischer Schlachter in Aßlar (Lahn-Dill-Kreis) wöchentlich zwei Rinder und 30 Schafe ohne jegliche Betäubung schlachten. Diese Duldung hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) nun auf, da sie nichts anderes sei, als eine vorweggenommene Ausnahmegenehmigung. Die Aussichten, dass dem muslimischen Metzger eine Genehmigung erteilt werden kann, schätzte der VHG Kassel in bemerkenswerter Deutlichkeit als unwahrscheinlich ein. Bei der amtlichen Überwachung mehrerer betäubungsloser Schlachtungen im April des Jahres seien erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Schlachters aufgekommen. Es wurde festgestellt, dass die Tiere vor ihrem Tod unnötige Qualen über sich ergehen lassen mussten. Ferner gab es Zweifel, dass das von ihm geschlachtete Fleisch tatsächlich nur an Gläubige weitergeben wurde.

In Deutschland ist das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung dem Tierschutzgesetz nach grundsätzlich verboten. Für Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften ist jedoch nach Paragraph 4a Absatz 2 Nr. 2 eine Ausnahme von der Betäubungspflicht möglich. Diese muss von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigt und mit strikten Auflagen belegt werden. Der Deutsche Tierschutzbund lehnt jedes Schlachten ohne Betäubung ab, da es mit erheblichen und vermeidbaren Qualen für das Tier verbunden ist und fordert daher die ausnahmslose Streichung des Paragraphen. Die Tierschützer hoffen nun, dass dem muslimischen Schlachter, der in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durchaus mit dem Schlachten betäubter Tiere bestritten hat, keine weiteren Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.


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Quelle:
Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
vom 2. Juni 2009
Herausgeber: Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle
Baumschulallee 15, 53115 Bonn
Tel: 0228/60496-24, Fax: 0228/60496-41
E-Mail: presse@tierschutzbund.de
Internet: www.tierschutzbund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2009