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JUSTIZ/217: Neue Erlaubnis für Tiervermittlung aus dem Ausland erforderlich (tierrechte)


tierrechte 2.14 - Nr. 67, Juni 2014
Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V

Neue Erlaubnis für Tiervermittlung aus dem Ausland erforderlich

Von Konstantin Leondarakis und Nicole Kohlstedt



Der Bundesverband hat zuletzt im Rahmen der EU-Wahlen auf dringende EU-weite Maßnahmen zum Schutz von 'Heimtieren' gedrängt. Bedingt durch die katastrophalen Zustände in südlichen und östlichen Staaten engagieren sich immer mehr Tierschutzvereine im sogenannten Auslandstierschutz und vermitteln Hunde und Katzen aus dem Ausland in Deutschland. Doch mancherorts kommt auch der Vorwurf des Gewinnerzielens auf. Jetzt ist eine neue Erlaubnis für dieses Engagement erforderlich - die auf Tierschutzrecht spezialisierte Kanzlei Rechtsanwälte Dr. jur. Konstantin Leondarakis, LL.M. & Koll. informiert.


Der in den letzten Jahren immer stärker werdende Auslandstierschutz hat mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 eine maßgebliche gesetzliche Änderung erfahren. Der Gesetzgeber hat Paragraph 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) neu gefasst und verlangt von Tierschutzorganisationen und Privatpersonen eine neue Erlaubnis nach Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 TierSchG für die Verbringung und/oder Vermittlung von Tieren aus dem Ausland.

Für wen ist die neue Erlaubnis erforderlich?

Die neue Erlaubnis verlangt einen Antrag beim Veterinäramt und betrifft alle Tierschutzorganisationen und Privatpersonen, die Auslandstierschutz betreiben, selbst wenn schon eine (andere) Genehmigung besteht, z.B. als Tierheim oder tierheimähnliche Einrichtung nach Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) oder als gewerblicher Tierhändler nach Ziffer 8b) (ehemals Ziff. 3b) TierSchG. Die Erlaubnis benötigen sowohl Privatpersonen und Organisationen, die Tiere selbst nach Deutschland verbringen, als auch solche, die lediglich Tiere aus dem Ausland in Deutschland an neue Besitzer vermitteln.

Warum ist die neue Erlaubnis erforderlich?

Die neue Vorschrift soll Tiere vor Missbrauch und Schaden schützen, indem zukünftig im Auslandstierschutz engagierte Personen ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Zudem schafft die neue Regelung Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, besonders da in den vergangenen Jahren viele Rechtsstreitigkeiten zu dieser Problematik geführt wurden. Aus diesem Grund ist die neue Gestattungspflicht aus Sicht des Tierschutzes zu begrüßen, selbst wenn sie einen größeren Aufwand von allen Beteiligten verlangt.

Wie bekomme ich die neue Erlaubnis?

Die Betroffenen müssen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die neue Erlaubnis ist ab dem 01.08.2014 erforderlich, ansonsten droht die Untersagung der Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat den zuständigen Behörden eine mindestens 4-monatige Entscheidungsfrist über entsprechende Anträge eingeräumt, so dass Betroffenen dringend geraten wird, unverzüglich einen Antrag bei der zuständigen Veterinärbehörde zu stellen. Die Inhalte des Antrages richten sich gegenwärtig noch nach den bisherigen Vorgaben zu Paragraph 11; unterliegen aber natürlich immer einer Einzelfallbetrachtung.

EU-rechtliche Vorgaben werden dem EuGH vorgelegt

Die zum Teil durch die Behörden schlicht unterstellte Vorgabe, dass das Verbringen von Tieren aus dem Ausland immer eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, war am 09.04.2014 auch Gegenstand einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Revision am Bundesverwaltungsgericht(1). Das dort durch unsere Kanzlei seit der Revision betreute Verfahren richtet sich gegen die rechtlich höchst streitigen und im Ergebnis abzulehnenden Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig(2) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts(3). Diese hatten entgegen der Auffassung in Literatur und anderer Gerichte entschieden, dass ein Tierschutzverein, der Tiere aus dem Ausland zum Zwecke der Vermittlung verbringt, die Vorschriften zum gewerbsmäßigen Verbringen von Heimtieren und die Vorschriften der Tierschutz-Transportverordnung einhalten müsse, weil dieser insoweit gewerbsmäßig bzw. wirtschaftlich tätig sei.

Die Frage, ob eine solche Vermittlung eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Tierschutz-Transportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) darstelle und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich handeltreibendes Unternehmen vorliege, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der Ausführungen der gerichtlichen Vorinstanzen der Auffassung, dass dies bislang nicht geklärt sei und sich nicht zweifelsfrei beantworten ließe.

Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzgesetz

Darüber hinaus hatten die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger, ein Tierschutzverein, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege oder nicht, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel nach dem Tierschutzgesetz (Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8b) TierSchG n. F.) benötige. Auch hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Tendenz erkennen lassen, nämlich, dass - entgegen der Auffassung verschiedener Gerichte und Veterinärämter - eine Gewinnerzielungsabsicht klar erkennbar sein muss.

Das Revisionsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt.


Tierschutzrecht und Umweltrecht sind Tätigkeitsschwerpunkte der Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Konstatin Leondarakis, LL.M & Koll., Göttingen


Anmerkungen:
(1) Beschluss des BVerwG 3 C 2.13 vom 09.04.2014
(2) Urteil des VG Schleswig 1 A 31/10 vom 17.08.2011
(3) Urteil des OVG Schleswig 4 LB 11/11 vom 06.12.2012

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Quelle:
tierrechte 2.14 - Nr. 67/Juni 2014, S. 14-15
Infodienst der Menschen für Tierrechte -
Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Roermonder Straße 4a, 52072 Aachen
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E-Mail: info@tierrechte.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juli 2014