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RECHT/025: EU - Rumänien wegen fehlendem Schutz von Wildvögeln vor Gericht (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 8. Oktober 2009

Umwelt: Rumänien wegen fehlendem Schutz von Wildvögeln vor Gericht


Die Europäische Kommission bringt Rumänien vor den Europäischen Gerichtshof, da das Land es wiederholt versäumt hat, einen angemessenen Schutz für Wildvögel zu gewährleisten. Als Rumänien 2007 der Union beitrat , war es verpflichtet, eine Reihe von Gebieten für den Vogelschutz auszuweisen. Die rechtlichen Mühlen mahlen jedoch sehr langsam und obwohl einige Fortschritte erzielt wurden, hat Rumänien seine Verpflichtungen im Hinblick auf den Naturschutz noch immer nicht ausreichend erfüllt. Im Land sind 12 Arten beheimatet, die weltweit bedroht sind. Mehr als eine Million Hektar, für die ein Schutz vorgesehen war, haben den entsprechenden rechtlichen Status immer noch nicht erhalten. Da Mahnschreiben nicht die gewünschte Wirkung gezeigt haben, hat die Kommission beschlossen, zu stärkeren Mitteln zu greifen und das Land vor Gericht zu bringen.

EU-Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: "Vögel sind ein Indikator für biologische Vielfalt - daher ist ein angemessener Schutz ihrer Lebensräume von grundlegender Bedeutung. Die biologische Vielfalt ist eine wertvolle Ressource, die wir auf eigene Gefahr verschwenden. Ich möchte Rumänien daher dringend auffordern, die Mängel zu beheben und den notwendigen Schutz unverzüglich zu gewährleisten."

Mahnungen wurden nicht beachtet

R umänien bietet vielen Vogelarten eine Heimat, und im Donaudelta allein leben mehr als 320 Vogelarten. Das Land kommt jedoch seiner Verpflichtung nicht nach, eine ausreichende Anzahl von Schutzgebieten (bekannt als besondere Schutzgebiete) für Wildvögel auszuweisen, an die es im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie, einem der Hauptbestandteile der Europäischen Naturschutzvorschriften, gebunden ist. Gemäß dem EU-Vertrag kann ein Land vor den Gerichtshof gebracht werden, wenn es wiederholt gegen die europäischen Rechtsvorschriften verstößt.

Ein erstes Mahnschreiben wurde im Oktober 2007 versandt, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen waren. Rumänien wies daraufhin 108 besondere Schutzgebiete aus, doch 21 ursprünglich dafür vorgesehene Gebiete wurden übergangen. Darüber hinaus sind viele dieser Schutzgebiete sehr viel kleiner als sie sein müssten und etwa 30% der ursprünglich als für den Vogelschutz wichtig erfassten Gebiete (insgesamt über eine Million Hektar) sind derzeit nicht geschützt.

Die Kommission hat Rumänien im September 2008 ein zweites und letztes Mahnschreiben übermittelt. Rumänien hat darauf nicht mit einer offiziellen Verpflichtung geantwortet und die Ausweisung der Schutzgebiete noch immer nicht abgeschlossen. Das Land wird daher vor den Europäischen Gerichtshof gebracht.

Besondere Schutzgebiete und Sonderschutzgebiete

Die europäische Natur wird durch zwei wichtige Rechtsakte geschützt: die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie. Nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete als besondere Schutzgebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten ausweisen. Die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete muss sich auf objektive, überprüfbare wissenschaftliche Daten stützen.

Nach der Habitatrichtlinie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in ihrem Hoheitsgebiet, die wesentlich dazu beitragen können, natürliche Lebensraumarten in Europa zu erhalten. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten diese Gebiete innerhalb von sechs Jahren durch innerstaatliche Rechtsvorschriften in streng geschützte besondere Schutzgebiete umwandeln. Zusammen bilden die besonderen Schutzgebiete und die Sonderschutzgebiete das Netz Natura 2000, das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und ihrer Fauna und Flora.

Das Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein "Aufforderungsschreiben" (erstes Mahnschreiben), in dem dieser ersucht wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder antwortet der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" (letztes Mahnschreiben) zusenden. Darin legt sie klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Nach diesem Artikel kann die Kommission dann den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren unter:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008


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Quelle:
Pressemitteilung IP/09/1486, 08.10.2009
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Oktober 2009